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ALGII und Umzug

Grundsätzlich gilt: Sie dürfen als Hartz-4-Empfänger umziehen, wohin Sie wollen, solange der Umzug für die ARGE kostenneutral bleibt. Meist können Empfänger von Sozialleistungen aber nicht ohne weiteres Kaution und alle anfallenden Umzugskosten alleine tragen. Wer als Hartz-4-EMpfänger finanzielle Unterstützung für den Umzug durch die ARGE benötigt, sollte die Notwendigkeit dieses Umzuges nachweisen können. Gründe für einen Umzug, die das Amt anerkennt, sind weiter unten aufgelistet.

Tipp vorweg: Selbstverständlich sollten Sie immer Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter halten und sich nicht auf Ihren triftigen Grund verlassen - lassen Sie sich alles vom Amt schriftlich geben. Und bleiben Sie bei der Wahrheit. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt herauskommen, dass die Genehmigung der Kosten auf unwahren Angaben beruhte, so ist dies eine Leistungserschleichung. Wahrscheinlich müssen Sie in diesem Fall die geleistete Kostenübernahme zurückerstatten.

Generell wichtig: Denken Sie daran, dass Sie mehrere Angebote von Umzugsunternehmen für die ARGE einholen müssen, um nachweisen zu können, dass Sie sich bemühen die Kosten für Ihren Hartz-4-Umzug so gering wie möglich zu halten. Falls das Amt die Spedition nicht zahlt, werden Sie zumindest mehrere Angebote für einen Umzugswagen benötigen, da diese Kosten bei einem notwendigen Umzug in jedem Fall vom Amt getragen werden.

Private Gründe für einen Umzug mit Hartz 4

  • Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs: Die ARGE betrachtet es als zumutbar, ein Baby/Kleinkind im Elternschlafzimmer unterzubringen. Hier sollte man nicht von einem zusätzlichen Zimmer, sondern eher von zusätzlich genehmigten Quadratmetern ausgehen. Eine wirkliche Regelung gibt es dafür nicht, also immer bei der ARGE nachfragen!
  • Umzug nach Scheidung (der Hartz-4-Empfänger ist der ausziehende Ehepartner)
  • Gesundheitliche Gründe, beispielsweise Schwierigkeiten mit Treppensteigen etc. Diese sind nachzuweisen durch Atteste/Gutachten. In der Regel wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!

In der Wohnsituation begründete Umstände

  • Verlust des bisherigen Wohnraumes: Es gilt der Grundsatz, unfreiwillige Obdachlosigkeit zu vermeiden. Wer allerdings seine Wohnung kündigt, ohne eine neue vertraglich zugesichert zu haben, ist für seine Obdachlosigkeit selbst verantwortlich!
  • Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten. Zu den Einzelheiten ist der Sachbearbeiter der ARGE zu befragen, denn die Berechnungsgrundlage ist nicht einfach nachzuvollziehen.

Berufliche Gründe eines Hartz-4-Empfängers

  • Die Aufnahme einer Arbeit und somit Ausscheiden aus Hartz 4. Allerdings handelt es sich hier um eine Kann-Leistung, liegt also im Ermessen der ARGE.

Gründe die nicht zur Erstattung der Umzugskosten führen

  • Umzug wegen besserer Jobchancen in einer anderen Stadt
  • Umzug, um seiner Familie näher zu sein
  • Umzug wegen Mietmängeln: Diese sind eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Erst wenn der Vermieter sich weigert, Maßnahmen zu ergreifen, kann das zur Mietminderung und schließlich zum (von der ARGE unterstützten) Umzug führen.
  • Auszug aus dem Elternhaus, solange man unter 25 Jahre alt ist. Es gibt allerdings Ausnahmen: Entweder, weil der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann - oder der Bezug der Unterkunft ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund liegt vor.