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Ratgeber Schönheitsreparaturen

Alle Mieter kennen das Thema: Vor einem Umzug die Renovierung der alten Wohnung. In den meisten Mietverträgen finden sich Klauseln darüber, welche Renovierung vom Mieter ausgeführt werden sollen – Stichwort "Schönheitsreparaturen".
Aber was genau sind Schönheitsreparaturen – und welche davon müssen Sie wirklich ausführen? Da viele Vermieter versuchen, Arbeiten unrechtmäßig auf den Mieter abzuwälzen ist es klug, sich bereits vor dem Auszug zu informieren, wie die Gesetzeslage ist und um welche Renovierungsarbeiten Sie als Mieter nicht herumkommen.

Fristen für Schönheitsreparaturen in den einzelnen Räumen

Vorab: Für die Instandhaltung der Wohnung ist der Vermieter zuständig – dies ist im BGB, § 536 und § 538 festgelegt. Der Vermieter kann den Mieter allerdings im Mietvertrag zu einer regelmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Hierfür gelten klare Regeln – wenn keine explizite terminliche Verpflichtung erfolgt, gilt die folgende Fristenregelung zur Renovierung der einzelnen Räume:

  • Küche, Dusche, Bad: alle drei Jahre
  • Schlafzimmer, Wohnzimmer, Diele, Toilette: alle fünf Jahre
  • Nebenräume, z.B. Abstellkammer: alle sieben Jahre

Wenn Sie also acht Jahre lang in Ihrer Wohnung gewohnt und zwischendurch nicht renoviert haben, müssen Sie bei Auszug in allen Räumen die Schönheitsreparaturen ausführen.

Sollen dagegen laut Mietvertrag Renovierungen zu Beginn der Mietzeit durchgeführt werden, der neue Mieter in den Fristenrahmen des Vormieters einsteigen oder eine komplette Endrenovierung zusätzlich zu der Fristenregelung vorgenommen werden, ist Vorsicht geboten – in der Regel sind diese Vereinbarungen nicht rechtskräftig. Hier lohnt sich ein Beratungsgespräch bei Ihrem örtlichen Mieterverein.

Welche Arbeiten gehören zu den Schönheitsreparaturen?

Die Schönheitsreparaturen, die Sie durchführen müssen, beschränken sich auf einfache Renovierungsarbeiten. Dazu zählen: Streichen und/ oder Tapezieren der Wände und Decken, Lackieren von Fensterrahmen (innen), Türen, Fußleisten, Rohren und Heizkörpern sowie das Verschließen von Dübellöchern bzw. das Ersetzen von Kacheln, die von Ihnen durchbohrt worden sind.
Anleitung: Einfach renovieren - so geht's oder Sie beauftragen Handwerker mit der Renovierung.

Renovierungsarbeiten, die den Fußboden der Wohnung betreffen, also das Verlegen eines neuen Teppichs oder das Abschleifen und Versiegeln von Holzdielen, gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Ebenso fallen alle Renovierungsarbeiten, die Bereiche außerhalb der gemieteten Wohnung betreffen, nicht in die Zuständigkeit des Mieters: Das Streichen der Kellerräume, der Waschküche oder des Treppenhauses sowie das Streichen der Fensterrahmen von außen müssen Sie also nicht erledigen.