Grundsätzliche Genehmigungspflicht für Halteverbot / Parkverbot

Als Rechtsgrundlage für das Aufstellen von Halteverbots- und Parkverbotsschildern bei Baustellen und anderswo gilt die Straßenverkehrsordnung, kurz: StVO. In § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Absatz 6 derselben regelt sie beispielsweise: (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA), die für die Verwaltung für die Einrichtung von Baustellen nach VwV-StVO zu § 43 gilt, regelt Näheres bezüglich der Schilder für das Halte- oder Parkverbot an der Baustelle. Für Fehler bei der Beschilderung haftet der Bauherr bzw. Bauunternehmer, da er nicht sämtliche Anordnungen befolgt hat.



Mehr zu §43: http://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/121-43-verkehrseinrichtungen