Falschparker haftet mit


Laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main könne derjenige, der im eingeschränkten Halteverbot parke, nach einem Unfall für Schäden an seinem Wagen mithaften. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins hin.

 

Der konkrete Fall in Kürze

 

Im vor Gericht verhandelten Fall habe ein Mann sein Auto im eingeschränkten Halteverbot geparkt und sich vom Parkplatz entfernt. Ein Motorrad-Fahrschüler habe das falsch geparkte Auto touchiert, wobei ein Schaden entstanden sei. Von dem Schaden wollte die Versicherung nur 75 Prozent tragen. Der parkende Autofahrer forderte die komplette Summe. Mit dieser Forderung blieb der Falschparker vor Gericht jedoch ohne Erfolg.

Das Frankfurter Amtsgericht urteilte nämlich, dass eine Mithaftung von 25 Prozent durchaus legitim sei. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass immer eine Betriebsgefahr des Autos bestünde und dass es einen Verstoß gegen das Parkverbot gegeben hätte. Denn im eingeschränkten Halteverbot seien demnach lediglich das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen zulässig (Aktenzeichen: 32 C 4486/14).

Das Auto des klagenden Falschparkers sei so zu einem Hindernis für den fließenden Verkehr geworden, was zu einer typischen Gefahrensituation geführt habe. Ein Autofahrer dürfe sich beim Halten unter anderem nicht so weit vom Auto entfernen, dass er keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug nehmen könne, sagte der Rechtsanwalt Christian Janeczek vom Deutschen Anwaltsverein dazu.

 

Aus dem Urteil

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main schreibt in seinem Urteil von 8. Mai 2015:

1. Parkt ein Fahrzeugführer unerlaubt im eingeschränkten Halteverbot und verlässt er das Fahrzeug für unbestimmte Zeit, so handelt er schuldhaft und muss sich bei einer Kollision mit dem so abgestellten Pkw ein Mitverschulden gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG, § 254 BGB anrechnen lassen.“

2. Verursacht ein Motorradfahrer an einem im eingeschränkten Halteverbot verkehrswidrig parkenden Fahrzeug bei der Vorbeifahrt einen Streifschaden, so haftet der Motorradfahrer nur zu 75 Prozent, der das Fahrzeug verkehrswidrig parkende Fahrzeugführer aus eigenem Verschulden und der Betriebsgefahr zu 25 Prozent.“

 

Der genaue Sachverhalt

 

Der Fahrer des Kfz des Klägers habe dessen Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot abgestellt, das nach dem angebrachten Zeichen 286 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr galt. In Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Klägers standen den Verkehrsteilnehmern zwei weitere Fahrspuren zur Verfügung. Ein Fahrschüler befuhr mit dem bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Motorrad die Straße und streifte das abgestellte Fahrzeug des Klägers. Die beklagte Versicherung zahlte unter Anrechnung der Betriebsgefahr 75 Prozent des Schadens des Klägers.

Mit seiner Klage habe der Kläger den rechnerisch noch offenstehenden Schadensersatzbetrag geltend gemacht. Er meinte, dass seine etwaige Mithaftung zurücktreten müsse, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse der Motorradfahrer ausreichenden Platz zur Vorbeifahrt an dem Fahrzeug des Klägers gehabt hätte. Die Beklagte meinte, den Kläger treffe die Mitverantwortung an dem Unfall, da der Pkw verkehrswidrig geparkt gewesen sei.

Das Amtsgericht Frankfurt Main wies die Klage zurück, da sie unbegründet sei.

 

Quellen: http://www.giessener-anzeiger.de/ratgeber/auto-und-motorrad/recht-im-verkehr/parken-im-halteverbot-kann-zu-mithaftung-bei-unfall-fuehren_17573693.htm

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zfs-72016-mithaftung-des-falschparkers_idesk_PI17574_HI9506834.html