Staat unterstützt bei Umzug: privat wie beruflich


Wer umziehen will oder muss, braucht gute Nerven, Zeit und Geld. Hier steht, wie einem der Staat bei den Ausgaben für den Umzug unter die Arme greift. Sowohl private Umzugskosten als auch berufsbedingte lassen sich von der Steuer absetzen.

 

Steuer unterscheidet Umzugskosten in private und berufliche

 

Daniel Dodt vom Handwerkerportal MyHammer sagt, dass hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung angefallener Kosten zunächst die Unterscheidung zwischen beruflich bedingter und privater Umzügen Relevanz hätte: Bei einem beruflichen Umzug ließen sich dem Experten zufolge die Umzugsausgaben als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend machen und bei einem privaten Wohnortwechsel bestimmte Ausgaben als Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.

 

Staat entlastet bei beruflichem Umzug finanziell

 

Folgende Umzüge würden Finanzämter demnach als berufsbedingt anerkennen:

  • Ortswechsels für einen neuen Arbeitgeber
  • Ortswechsel zur Aufnahme einer Arbeit erstmalig nach Studium oder Ausbildung aufgenommen
  • oder Ortswechsel wegen Versetzung innerhalb der Firma an einen anderen Ort

 

Auch wenn der Umzug den Arbeitsweg erheblich verringere, sprich: um wenigstens eine Stunde Fahrzeit pro Tag, würde das Finanzamt den Umzug als berufsbedingt anerkennen. Außerdem gelte ein Umzug auch dann als berufsbedingt,

 

  • wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse am Wohnungswechsel hätte, beispielsweise Bezug oder Räumen einer Dienstwohnung
  • oder eine zu Berufszwecken genutzte Zweitwohnung aufgegeben werde und zugleich ein Einzug in eine Familienwohnung (Wegfall der doppelten Haushaltsführung) stattfände.

Laut dem eingangs genannten Daniel Dotd werde berufliche Mobilität gemäß dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) mit vielerlei Steuernachlässen honoriert. So könnten

 

  • Transport- und Speditionskosten
  • Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen,
  • doppelte Mietzahlungen,
  • Reisekosten am Umzugstag
  • sowie Kosten für den Maklers, der nach einer neuen Mietwohnung sucht,

 

steuerlich bis zu einem gewissen Umfang abgesetzt werden. Wobei man getätigten Ausgaben dem Finanzamt gegenüber einzeln nachzuweisen hätte. Gut zu wissen: Umzugskosten, die der Arbeitgeber übernommen habe, würden demnach steuerlich nicht berücksichtigt.

 

Auch Renovierungsmaßnahmen im neuen Zuhause seien nicht als sogenannte Werbungskosten absetzbar. Doch der Verbraucher könnte Handwerkerleistungen anders steuerlich anrechnen lassen.

 

So greift die Umzugskostenpauschale

 

Bislang nicht angeführte umzugsbedingte Aufwendungen wie

  • Malerarbeiten in der alten Wohnung,
  • Gebühren für die An- und Ummeldung
  • oder der Einbau elektrischer Geräte

ließen sich mit einem Pauschalbetrag ansetzen, ohne dass dafür entsprechende Einzelnachweise zu erbringen seien. Seit 1. Februar 2017 läge die Umzugspauschale bei

 

  • 1.528 Euro für Verheiratete,
  • bei 764 Euro für Singles
  • und bei 337 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

 

Umzug = haushaltsnahe Dienstleistung

 

Daniel Dodt erklärt, dass es sich bei privat veranlassten Umzügen durchaus lohne, den Staat über die Steuererklärung finanziell daran zu beteiligen: Demnach fielen unter anderem die Kosten für professionelle Umzugshelfer in den Bereich haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese würden die Steuern ähnlich wie die Ausgaben für Handwerker mindern. Der Grund dafür: Wer handwerkliche Tätigkeiten in Auftrag gebe oder Hilfen für den Haushalt in Anspruch nehme, könne die Kosten dafür bis zu einem Jahresbetrag von

 

  • 6.000 Euro bei Handwerkerleistungen,
  • und 20.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen.

Um den tatsächlichen Steuernachlass zu berechnen, lege das Finanzamt 20 Prozent der angefallenen Kosten zugrunde.

(Quelle: http://www.eichsfelder-nachrichten.de/news/news_lang.php?ArtNr=218571)