Abschleppen erlaubt

„Nur“ parkendes E-Auto darf von der Ladestation abgeschleppt werden

 

Das Amtsgericht Charlottenburg wies jüngst die Klage eines Fahrzeugführers ab, der von einem Abschleppunternehmen 150 Euro für das Abschleppen seines Elektrofahrzeugs zurück haben wollte. Er hatte in einer gekennzeichneten Privatstraße in einem ausgeschilderten Halteverbot geparkt, wo nur für E-Autos eine Ausnahme gemacht wurde, die an der dort befindlichen Ladestation Energie nachtankten. Das hatte der Kläger jedoch nicht getan, so dass sein Wagen abgeschleppt wurde. Das Amtsgericht Charlottenburg fällte sein Urteil in diesem Fall am 16. November 2016: Die Richter entschieden, dass ein E-Mobil, das an einer eigens dafür vorgesehenen Ladestation parkt, aber nicht „tankt“, abgeschleppt werden darf. Es wies damit die Klage des Klägers ab.

Der Fall in Kürze

Der Kläger parkte seinen Mietwagen, ein Elektrofahrzeug, in einer entsprechend gekennzeichneten Privatstraße in Berlin. Dort wo das E-Mobil geparkt wurde, hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ angebracht. Darunter gab es ein weiteres Schild, das folgende Ausnahme gewährte: „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Als der Kläger sein E-Mobil parkte, besetzte bereits ein anderes Elektrofahrzeug eine der beiden dort befindlichen Ladestationen. Es hing am Aufladekabel. Der Kläger parkte auf dem zweiten fürs Aufladen vorgesehenen Parkplatz, gleichwohl das freie Aufladekabel dort ungeeignet war, um das vom Kläger genutzte Fahrzeug aufzuladen. Trotz dessen parkte er dort, ohne aufzuladen, und verließ das Fahrzeug für eine Zeit. Nach seiner zu seinem Mietwagen musste er feststellen, dass der abgeschleppt worden war. Er musste dem Abschleppunternehmen 150 Euro zahlen, andernfalls hätte dieses das abgeschleppte Fahrzeug nicht herausgegeben.

Die Klage

Mit seiner Klage wollte der Kläger diesen Betrag wieder zurück haben. Er gab in der Klageschrift an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Eigentümerin der Privatstraße kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen wollte – ganz gleich, ob das geparkte E-Mobil an den Ladstationen hinge und auflade oder nicht.

Das Urteil

Das Gericht begründete seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, damit, dass der Kläger mit dem Abstellen seines Fahrzeugs in der Privatstraße die Eigentümerin rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt hat. Die hatte schließlich mit dem aufgestellten Halteverbotsschild klar gemacht, dass dort das Parken grundsätzlich verboten ist und nur dann für Elektrofahrzeuge eine Ausnahme gemacht werde, wenn diese aufgeladen würden. Weil der Kläger beim Parken keinen Strom „tankte“, hat er das Fahrzeug gegen den Willen der Eigentümerin abgestellt. Damit sei der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der eingeklagten Abschleppkosten entstanden. Der Umstand, dass die Eigentümerin ihre Schadensersatzansprüche an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte, so urteilte das Amtsgericht, entlastet den Kläger als Schädiger nicht. Das ist der Grund, warum das Abschleppunternehmen zur Rückzahlung der 150 Euro nicht verpflichtet sei.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abschleppen-eines-elektrofahrzeugs-wenn-dieses-an-der-ladestation-nicht-laedt_100389.html