Kann ja vorkommen: Sie bleiben mit dem Auto liegen und müssen abgeschleppt werden. Da kommt ein Landwirt mit seinem Traktor vorbei und bietet sich als Abschlepper an. Was ist in dem Fall zu beachten? Hier steht’s.
Landwirte dürften einem Online-Bericht des Portals agrarheute zufolge Autos mit ihrem Traktor durchaus abschleppen. Und zwar dann, wenn das Abschleppen als sogenannte Nothilfemaßnahme erfolge, mit der ein wegen einer technischen Panne liegengebliebenes Fahrzeug schnell aus dem Verkehr gezogen, bei dem sich der Schaden vor Ort nicht kurzfristig beheben lasse.
Wann Landwirte Ihr Auto abschleppen dürfen
Agrarheute beruft sich im Bericht auf Angaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Demnach könne ein Landwirt Ihr Auto
- im (seltenen) Einzelfall und
- bei Gelegenheit land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten und
- ungeplant im Rahmen der Nothilfe
abschleppen, weil dies vom land- und forstwirtschaftlichen Zweck gedeckt sein könne. Insofern käme es im Zweifel auf die Umstände des Einzelfalls an.
Mit diesem Führerschein darf ein Landwirt Ihr Auto mit seinem Traktor abschleppen
Gemäß dem Fahrerlaubnisrecht benötige der Landwirt fürs Abschleppen Ihres Autos die Fahrerlaubnis für die Klasse des Fahrzeugs, mit dem er Sie abschleppe. Traktoren dürfe man demnach mit den Führerscheinklassen L und T fahren. Diese Führerscheinklassen seien zum Führen von Zugmaschinen bestimmt, die ihrer Bauart nach für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden könnten. Was genau unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke falle, lege § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) fest. Wichtig: Ein „geschäftsmäßiges“ Abschleppen sei damit nicht erfasst.
Haftung bei Sachschäden infolge des Abschleppens mit dem Traktor
Grundsätzlich hafte laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Halter eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob er am Schaden Schuld habe oder nicht, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs eine Sache beschädigt werde (§ 7 Absatz 1 des StVG). Das heiße, dass der Halter eines Traktors für Schäden hafte, die bei einem Abschleppvorgang an dem Pkw oder an Gegenständen Dritter entstünden.
Seien dagegen beide, Abschlepper und Abgeschleppter für den Schaden verantwortlich, hänge die Höhe des Schadensersatzes davon ab, inwieweit der Schaden von den Verantwortlichen verursacht worden sei.
Den Schaden trage prinzipiell die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung des betroffenen Fahrzeughalters, die auch die Regulierung mit dem Geschädigten abwickle. Nur in besonderen Fällen wie bei Trunkenheit am Steuer komme laut agrarheute ein Rückgriff der Versicherung in Betracht.
Seien beide, der Landwirt und der Halter/Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs, einem Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, würden sie beide haften (§ 421 BGB als sogenannter Gesamtschuldner). Der Geschädigte (Dritte) könne in diesem Fall jeden der Verantwortlichen auf Ersatz des vollen Schadens verpflichten. Sei der Landwirt bereits über seine Haftpflichtversicherung für den Gesamtschaden aufgekommen, dann sei der Pkw-Fahrer/-Halter in Höhe seines Verursachungsbeitrags zum Ausgleich verpflichtet.