Abschleppen zum Nulltarif: Wie Werbung Falschparkern hilft

 

 

Lässt der Besitzer eines Privatgrundstücks einen Falschparker von eben diesem abschleppen, dann muss der Falschparker dafür blechen. Und so läuft das meist ab: Das Abschleppunternehmen fordert den Falschparker zum Zahlen der Abschleppkosten auf, vorausgesetzt, der Parkplatzeigentümer hat seinen Anspruch gegen den Falschparker an dieses abgetreten. Also, so kann es laufen – muss es aber nicht, entschied jetzt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek.

 

So muss es nicht laufen? Nein! Denn ein Falschparker müsse nichts zahlen, wenn ein Unternehmen damit werbe, dass von seinen Privatgrundstücken „zum Nulltarif“ abschleppt werde und es zudem offenlasse, für wen diese Werbeaussage gelte. Das urteilte laut Medienberichten wie diesem in der Frankfurter Rundschau das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen: 818 C 36/20), wobei die Zeitung sich auf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) beruft.

 

Der konkrete Fall

 

Im verhandelten Fall sei es um den Privatparkplatz eines Unternehmens gegangen, auf dem ein Falschparker gestanden hätte. Es hätte zudem eine Vereinbarung mit einem Abschleppunternehmen darüber gegeben, Falschparker von dem Parkplatz zu entfernen.

 

Das Unternehmen wirbt auf seiner Website mit „Abschleppen zum Nulltarif!“

 

Der Abschleppdienst habe laut dem Zeitungsbericht online ausdrücklich mit Aussagen wie:

  • „Abschleppen zum Nulltarif“,
  • „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei…“
  • und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“

geworben. Alles Weitere übernehme dann das Unternehmen, sei geworben worden.

In diesem Fall wollte der abgeschleppte Falschparker die von ihm verlangten Abschleppkosten nicht zahlen. Sein Argument: Es wäre ja kein Anspruch entstanden. Die Sache ging vors Amtsgericht in Hamburg-Barmbek, das dem Falschparker Recht gab.

Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass mit dem umworbenen Nulltarif kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber entstanden sei, den dieser ans Abschleppunternehmen hätte abtreten können. Die Werbeaussage hätte auch der Hinweis, dass der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse, nicht ungültig gemacht.

 

Wer am Ende die Abschleppkosten zahlte

 

Das Unternehmen hätte vielmehr unmissverständlich erklären müssen, dass der Auftrag zum Abschleppen nur für den Eigentümer des Parkplatzes kostenfrei sei, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an den Abschleppdienst abtrete, befand das Gericht. Das wäre aber nicht der Fall gewesen. Und so sei der Abschleppdienst am Ende auf seinen Kosten sitzen geblieben.