Datenschutzeinstellungen

Alleinschuld am Unfall trotz Sichtbehinderung durch Falschparker

Das Hamburger Landgericht wies gerade die Klage eines Autofahrers ab, der wegen schlechter Sicht einen Unfall verursachte. Statt Schadensersatz bekam der Kläger sogar die Alleinschuld zugesprochen. Sein Plan, Schadensersatz einzuklagen, ging also nicht auf, gleichwohl es sich bei der „Sichtbehinderung“ um im Halteverbot geparkte Fahrzeuge handelte. Die Richter meinten, der Kläger hätte umsichtiger fahren müssen.

 

Grundlagenwissen

 

Die geltende Straßenverkehrsordnung, auch kurz: StVO genannt, schreibt Fahrzeugführern vor, wie sie ihr Fahrzeug zu führen haben. Schon in den Grundregeln des ersten Paragrafen (Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln) steht, dass (1) „die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ erfordert. Und weiter heißt es im Gesetzestext, dass (2) „wer am Verkehr teilnimmt sich so zu verhalten“ hat, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Paragraf 3 Absatz 1 konkretisiert das Ganze, unter anderem bezüglich der Sichtverhältnisse: „(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

Ganz klar daraus zu schließen ist, dass man als Fahrzeugführer sowieso umsichtig fahren sollte – erst recht also bei schlechten Sichtverhältnissen! Womit wir beim aktuell verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen (AZ) 302 O 104/15 wären:

 

Der konkrete Fall

 

Vor dem Hamburger Landgericht klagte ein Autofahrer auf Schadensersatz. Der Schaden war ihm „entstanden“, als er an einer Stelle abbiegen wollte, an der zwei andere Fahrzeuge im Halteverbot standen. Die Falschparker hätten ihm die Sicht genommen, begründete der Kläger, so dass er mit ihnen zusammenstieß.

 

Das Urteil und seine Begründung

 

Die Richter sahen den Fall allerdings anders und wiesen die Klage ab. Und anstelle des erhofften Schadensersatzes bekam der Kläger sogar die Alleinschuld am Unfall. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger hätte umsichtiger fahren müssen. Hinzu käme, dass er die Sichtbehinderung nicht genau hätte erklärt. Um das Urteil zu verstehen, muss man allerdings wissen, dass der Unfall an einer Stelle geschah, an der eine Halteverbotszone eingerichtet sei, um dort unter anderem ein Be- und Entladen innerhalb von drei Minuten zu gewährleisten. Die Halteverbotszone zeige, so hieß es seitens des Hamburger Gerichts, dass es Autofahrern an dieser Stelle sehr wohl zuzumuten sei, eingeschränkte Sichtverhältnisse anzutreffen.

(Quellen: Thüringer Allgemeine , Giessener Anzeiger)