Das Amtsgericht (AG) München verurteilte einen Falschparker dazu, die Kosten fürs Abschleppen zu bezahlen, gleichwohl dieser sich vehement weigerte. Die Abschleppkosten seien fällig geworden, als das Fahrzeug von einem Parkplatz in einer Tiefgarage hätte abgeschleppt werden müssen, der zu einer privaten Wohnanlage gehöre und auf dem ein eingeschränktes Halteverbot gelte.
Was war passiert?
Bei dem Beklagten handele es sich laut einem Onlinebericht des Versicherungsjournals um einen 87-Jährigen. Dessen Sohn hätte demnach den Pkw seines Vaters in einer zu einer Wohnanlage gehörenden Tiefgarage geparkt — und zwar auf einem Parkplatz mit eingeschränktem Halteverbot.
Der für die Anlage zuständige Hausmeister hätte daraufhin ein Abschleppdienst gerufen und diesen beauftragt, das falsch geparkte Auto zu entfernen. Die Abschlepper seien mit zwei für Tiefgaragen geeigneten Spezialfahrzeugen gekommen, hätten den Falschparker aber nicht mehr dort vorgefunden und seien daher unverrichteter Dinge wieder weggefahren. Die bei dem Einsatz entstandenen Kosten hätte der Abschleppdienst dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt. Sie beliefen sich laut dem Bericht auf knapp 450 Euro.
Auch kurzfristiges Falschparken ist Falschparken
Der Fahrzeughalter verweigerte demnach die Zahlung. Dies soll er damit begründet haben, dass sein Sohn das Auto für höchstens 15 Minuten in dem Halteverbotsbereich abgestellt hätte, um ihn abzuholen.
Der Hausmeister wisse zudem, dass er wegen einer Behinderung nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und eine Begleitung brauche. Es sei dem Hausmeister deshalb durchaus zuzumuten gewesen, ihn anzurufen oder bei ihm zu klingeln. Denn dann hätte man das falsch geparkte Fahrzeug sofort beseitigen können.
Die Richter vom Münchener Amtsgericht, die den Fall mit dem Aktenzeichen 473 C 2216/21 verhandelten, folgten der Argumentation des Fahrzeughalters nicht. Stattdessen hätten sie dem Versicherungsjournal zufolge der Klage des Abschleppunternehmens auf Zahlung der ihm entstandenen Kosten stattgegeben.
Falschparker parkte nicht zum ersten Mal falsch und überhörte Warnungen
Für die Urteilsfindung entscheidend sei demnach gewesen, dass der Hausmeister im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt hätte, dass das Fahrzeug des Mannes nicht zum ersten Mal, sondern bereits in geschätzt 50 Fällen in dem Bereich falsch geparkt. Dabei hätte häufig über Stunden den Zugang zu anderen Garagenboxen blockiert.
Der 87-Jährige beziehungsweise sein Sohn seien laut Aussage des Hausmeisters auch wiederholt auf diesen Sachverhalt hin angesprochen worden – offensichtlich vergebens, denn sie hätten ihr Verhalten nicht geändert.
Wissen müsse man auch, dass das Parken an der besagten Stelle durchaus praktisch sei, denn sie befände sich unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug. Und auch das sei wichtig: Der 87-Jährige hätte seine eigene genau dort befindliche Garagenbox anderweitig vermietet.
Man habe, so ein Zeuge, immer toleriert, wenn ein Fahrzeug dort für kurze Zeit abgestellt worden sei, um ein- oder auszusteigen beziehungsweise es zu be- oder entladen. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Fahrzeug abgestellt werde und der Fahrzeugführer sich dann auf unabsehbare Zeit nicht mehr im Nahbereich seines falsch geparkten Autos aufhalte.
Richter verurteilten Falschparker zur Zahlung der Abschleppkosten
Die Richter waren der Auffassung, dass der Hausmeister unter den gegebenen Umständen nicht einmal dazu verpflichtet gewesen sei, zu versuchen, den Fahrzeughalter zu erreichen. Er habe in dem konkreten Fall sehr wohl sofort den Abschleppdienst beauftragen dürfen, ohne dem Beklagten nachzulaufen – zumal dieser in der Vergangenheit wiederholt gewarnt worden sei.
Und entsprechend dem besonderen Aufwand seien den Richtern zufolge auch die von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten nicht zu beanstanden.