Auf dem Radweg geparkt? Dann besteht Abschleppgefahr!

 

 

Wer sein Fahrzeug verbotswidrig parke und mit seiner Falschparkerei andere Teilnehmer des Verkehrs behindere, der müsse damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde. Das gelte auch für das Falschparken auf einem Radweg. Das urteilte das Verwaltungsgericht (VWG) Leipzig (Aktenzeichen: 1 K 860/20).

 

Der Fall

 

Ein Autofahrer hatte in einer Stadt auf einem Seitenstreifen geparkt, der als Radweg ausgewiesen war. Dies sei für ihn durch ein Verkehrszeichen und ein auf dem Seitenstreifen angebrachtes Fahrrad-Piktogramm erkennbar gewesen. Die zuständige Behörde ließ das Fahrzeug abschleppen und schickte dem Fahrzeughalter einen Kostenbescheid über rund 300 Euro. Die Kosten wollte der Fahrzeughalter nicht übernehmen und klagte dagegen. Mit seiner Klage kam er jedoch nicht durch.

 

Das Urteil

 

Laut dem Urteil der Leipziger Verwaltungsrichter hätte das falsch geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert: Radfahrerhätten demnach auf den Straßenabschnitt ausweichen müssen, der dem motorisierten Verkehr vorbehalten war. Vergleichbare Behinderungen würden vorliegen, wenn Fahrzeuge

  • einen Bürgersteig verstellten,
  • in die Fahrbahn hineinragten
  • oder ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz abgestellt würden.

Ein Abschleppen sei in solchen Fällen rechtmäßig, so die Richter, um die Behinderung zu beseitigen. Außerdem würde sie eine Präventivmaßnahme dar, damit andere Autofahrer nicht ermutigt würden, ebenfalls verbotswidrig zu parken.

Laut einem Bericht der Beck Community sei das Verkehrszeichen 237 der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnungsgemäß und für den fließenden Verkehr ohne Weiteres erkennbar am rechten Straßenrad aufgestellt gewesen. Das Zeichen 295 und das Piktogramm „Fahrrad“ seien zudem sichtbar auf der Straße angebracht gewesen.

Am Abstellort des Fahrzeugs sei die Radverkehrsführungsmarkierung (Zeichen 295) auch nicht dermaßen verwittert gewesen, dass sie selbst unter Beachtung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt nicht mehr wahrzunehmen gewesen sei. Die Markierung war, auch wenn sie unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers endete, am Abstellort trotz Dunkelheit im Licht der Straßenlaternen sichtbar gewesen – das hätten die Fotos belegt, die die Vollzugsbediensteten, teils sogar ohne Blitzlicht gemacht hätten.

Wenigstens nach dem Falschparken seines Autos hätte der Fahrzeugführer sich einfach umschauen und den Radweg als solchen wahrnehmen können.

Ebenso sei das Piktogramm „Fahrrad“ zu erkennen gewesen, das im Bereich hinter dem Fahrzeug des Klägers in Sichtweite gestanden hätte und zum Zeitpunkt des Abschleppens auch nicht zugeparkt gewesen sei.

Insofern könne laut dem Urteil davon ausgegangen werden, dass das Verkehrszeichen 237 insbesondere den fließenden Verkehr regele und dass der Fahrzeugführer den Abstellort über die Straße angesteuert haben könnte – was vom Kläger nur als Möglichkeit erwogen worden sei -, sodass nur die Rückseite des Zeichens 237 beim Einparken zu sehen gewesen wäre.

Denn die Erkennbarkeit des Zeichens 295 und des Piktogramms „Fahrrad“ sei ausreichend, um am Abstellort den Radweg als solchen zu erkennen und hätte – ohne dass es hierauf noch angekommen sei – Anlass dazu gegeben, die Vorderseite des in der Entfernung stehenden Zeichens 237 ins Auge zu fassen.