Die Sozialklausel – was ist das?

Die so genannte Sozialklausel in Mietverträgen kann einem Mieter zu dem Recht verhelfen einer ansonsten gerechtfertigten und rechtlich einwandfreien Kündigung seitens des Vermieters zu widersprechen, indem er sich auf einen besonderen Härtefall beruft.

Den wichtigsten Härtegrund nennt das Gesetz ausdrücklich: Fehlender Ersatzwohnraum. Hierauf kann sich der gekündigte Mieter berufen, wenn er keine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen findet. Zumutbar ist eine neue Wohnung allerdings auch dann, wenn sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt und nicht so groß ist wie die bisherige.

Doch auch hohes Alter, Bettlägerigkeit, Invalidität, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen, geringes Einkommen, schwere Erkrankung oder lange Mietdauer können als Begründung herangezogen werden. Häufig sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben. Dies erhöht die Erfolgsaussichten eines Mieterwiderspruchs gegen die Kündigung. So kommen zum Beispiel hohes Alter, Krankheit, lange Wohndauer und Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, häufig zusammen. Gerade für diese Mieter ist die Sozialklausel ein wichtiges Recht.

Der Widerspruch gegen die Vermieterkündigung muß schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben werden. Außerdem müssen für die Härtefälle schriftliche Nachweise, beispielsweise durch ärztliche Atteste, herangeführt werden. Das Widerspruchsschreiben muß der Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist in Händen halten.

Kann durch diese Regelung keine Einigung zwischen Mieter und Vermieter hergestellt werden, entscheidet ein Gericht über die Fortführung des Mietverhältnisses.