Gericht urteilt: Unfallwagen darf auch in eine Vertrauenswerkstatt abgeschleppt werden


Das Amtsgericht (AG) Rosenheim urteilte, dass der Geschädigte eines Unfalls sein Fahrzeug auch dann zur Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lassen könne, wenn diese mehr als 100 Kilometer (km) vom Unfallort entfernt sei. Er sei dem Urteil vom 12. Mai 2017 (Az. 8 C 90/17)zufolgenicht dazu verpflichtet, dass die nächstgelegene (Fach-)Werkstatt vom Abschleppunternehmer angefahren werde.

 

Der aktuelle Fall

 

Kläger und Beklagter waren laut dem Bericht des Portals autoservicepaxis.de (asp) an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beklagte habe diesen demnach vollumfänglich zu verantworten gehabt. Infolge des Unfalls sei am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von mehr als 10.000 Euro entstanden. Der Kläger habe sein Fahrzeug zwecks Reparatur zu seiner wohnortnahen Werkstatt des Vertrauens abschleppen lassen – die, so heißt es in dem Onlinebericht weiter, je nach Fahrtstrecke 107 km oder 123 km vom Unfallort entfernt ihren Sitz habe. Die Kosten des Abschleppens hätten sich demnach auf 535 Euro belaufen, ein Teil dessen sei dem Beklagten bereits vorgerichtlich erstattet worden.

 

Das Urteil

 

Das Amtsgericht Rosenheim habe dem Kläger jetzt auch die verbleibenden Kosten der Abschleppkosten als Schadensersatz zugesprochen. Damit habe der Amtsrichter es als richtig angesehen, dass sich der Kläger für seine Werkstatt des Vertrauens entschieden habe, anstatt die Reparatur in einer Werkstatt ausführen zu lassen, die dem Unfallort nächstliegender gewesen wäre. Er müsse sich damit keinen Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen.

 

Die Urteilsbegründung

 

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Amtsrichter laut Berichterstattung seitens asp aus, dass der Kläger unstreitig über fünf Jahre hinweg dieselbe Fachwerkstatt mit der Inspektion seines Fahrzeugs beauftragt habe, ohne Preisspannen anderer Fachwerkstätten auszunutzen. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dieser Werkstatt besonders zu vertrauen.

 

Darüber hinaus erweise sich laut Amtsrichter auch der Umstand als zweckmäßig, Reparaturen immer bei derselben Werkstatt durchführen zu lassen. 

 

Schließlich, so heißt es im Bericht von asp weiter, hätte der Amtsrichter ausgeführt, dass auch die Möglichkeit, im Rahmen des Vertragshändlernetzes gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche auch bei einer anderen als der ursprünglich mit der Reparatur beauftragten Werkstatt geltend zu machen, nichts an der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung ändern würde: Denn hätte der Kläger einer Reparatur in einer dem Unfallort nahen Werkstatt zugestimmt, wären auch dabei Kosten entstanden: Nämlich die Kosten für Abholung des Fahrzeugs nach der Reparatur.

 

Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/unfallfahrzeug-darf-in-vertrauenswerkstatt-2020928.html