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Gerichtsurteil: Falschparken ist Nötigung

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied jetzt, dass Falschparken eine Nötigung ist. Mit seinem Urteil erteilte das Gericht einem in seiner Garage Eingeparkten ausnahmsweise die Erlaubnis, die Polizei zu rufen, um den Falschparker abschleppen zu lassen.
Ist eine Einfahrt verkehrswidrig zugeparkt und kommt man deshalb weder auf sein Betriebsgelände noch von diesem herunter, kann man das falsch geparkte Fahrzeug abschleppen lassen. Für den Fall, dass lediglich die Einfahrt einer Garage zugeparkt ist, gilt dagegen: Hier ist die Polizei nicht zuständig. denn die Einfahrt der  Garage gilt gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht als „Ein- oder Ausfahrt“. Zulässige und schnelle Abhilfe schafft man dann mit Selbsthilfe, indem man das Auto abschleppen lässt, wobei einem klar sein muss, dass derjenige, der den Abschleppdienst ruft, ihn auch erst einmal fürs Abschleppen des Falschparkers bezahlen muss, um die vorausgelegten Abschleppgebühren später vom Falschparker einzufordern. Soweit die aktuelle Verkehrsrechtslage.

 

Der aktuelle Fall

Die Enkelin eines Autohalters parkte das Fahrzeug ihres Großvaters auf einem Garagenhof so falsch ab, dass ein anderer Garagenmieter mit seinem Fahrzeug nicht aus seiner Garage herauskam. Der zugeparkte Fahrzeughalter rief die Polizei, die den Falschparker abschleppen ließ. Die Abschleppkosten in Höhe von 135,99 Euro sollte der Halter des falsch geparkten Wagens, also der Großvater, zahlen. Der Großvater wehrte sich, indem er behauptete, dass man mit etwas gutem Willen sehr wohl hätte aus der Garage heraus kommen können. Der zugeparkte Mieter entgegnete, dass das nicht gegangen wäre – und ließ sich seine Behauptung von einem Polizisten bezeugen.

 

Das Gerichtsurteil

Das VG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 21. November 2017 (Az. 14 K 6193/17) gegen den Falschparker: Er muss in dem strittigen Fall die Abschleppgebühren zahlen. Ausnahmsweise hätte der zugeparkte Garagenmieter hier die Polizei zu einem Privatgrundstück rufen dürfen, weil er mit dem Zuparken genötigt worden sei. Es habe demnach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Das Gericht urteilte, dass es in diesem Fall nicht auf den fehlenden Vorsatz der Fahrerin ankäme. Es entscheid vielmehr, dass die Polizei auch dann privater Recht schützen müsse, wenn gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen sei.

 

Unser Tipp für die Verkehrspraxis

Sind Sie zugeparkt, sollten Sie den Falschparker mit Datum und Uhrzeit fotografieren, um später ein Beweismittel in der Hand zu haben.

 

(Quelle: https://www.handwerksblatt.de/recht-steuern/31-recht/5004207-falschparken-kann-eine-noetigung-sein.html