Halten oder Parken – wir erklären den Unterschied

 

Laut Schätzungen kassieren deutsche Städte etwa eine halbe Milliarde Euro pro Jahr an Bußgeldern und Verwarnungen fürs Falschparken oder Tempoverstöße in der 30er-Zone. Die Summe ist geschätzt, weil viele Kommunen über ihre Einnahmen schweigen. Wer die Verkehrsregeln zum Halten und Parken gut kennt, spart hier Ärger und bares Geld.

 

Was heißt „Parken“, was heißt „Halten“?

 

Wer mit seinem Fahrzeug nur einfach stehen bleibt, der parkt damit noch lange nicht. Laut Straßenverkehrsordnung gilt: Wer sein Fahrzeug bis maximal drei Minuten abstellt und in dessen Nähe bleibt, der hält. Wer die drei Minuten überschreitet, der parkt. Wichtig: Vielerorts gilt ein so genanntes eingeschränktes Halteverbot, das auch als Parkverbot bekannt ist. Tatsächlich darf man in entsprechend ausgeschilderten Halteverbotszonen höchstens halten, nicht parken. In Bereichen mit absolutem Halteverbot ist selbst ein kurzer Halt verboten. Will man sein Fahrzeug länger als drei Minuten abstellen, muss man dafür Bereiche ohne Halteverbot aufsuchen.

 

Wo darf man parken?

 

Im Grunde dürfen Sie überall im Straßenverkehr parken, wo dies nicht verboten ist, und wo dies explizit erlaubt ist. Parkflächenmarkierungen oder Schilder mit weißem P auf blauem Grund zeigen explizite Parkflächen aus. Ohne sie darf man alternativ den Fahrbahnbereich als Parkfläche nutzen, vorausgesetzt, dort hindern Sie keine anderen Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren. Geeignet sind zum Parken

  • der rechte Fahrbahnrand
  • oder ein Seitenstreifen.

In einer Einbahnstraße können Sie außerdem den linken Fahrbahnrand zum Parken nutzen.

 

Wo darf man nicht parken?



Die Parknutzungsregelung schränkt das Parken ein. So ist das Parken in Bereichen verboten, die nicht für den Autoverkehr zugelassen sind, darunter Geh- und Radwege. Auch das Parken halb auf dem Bürgersteig ist laut StVO nicht erlaubt, es sei denn, ein Schild gibt Fuß- und Radwege zum Parken für Autos frei. Wer auf Gehwegen vorschriftsmäßig parkt, sollte Schachtdeckel und abgesenkte Bordsteine meiden, denn sie unterliegen einem Parkverbot.

Unzulässig ist auch das Parken in zweiter Reihe neben ausgewiesenen Parkflächen. Blockiert ein Pkw damit die Nutzung der eigentlichen Parkfläche ist das Parken dort zumindest nicht zulässig. Mitunter nutzen Fahrzeugführer in Wohnstraßen jede noch so kleine Parklücke bis direkt an den Kreuzungsbereich, gleichwohl auch kreuzungsnah ein Parkverbot gilt. Laut StVO ist das Parken fünf Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen verboten. Grundstückbesitzer schildern privat auch Einfahrten mit einem Parkverbot aus. Das ist im Grunde überflüssig, denn Fahrzeugführer sollten wissen, dass vor Einfahrten ein Parkverbot besteht. Verboten ist auch das Parken gegenüber einer Einfahrt, wenn damit die Zufahrt behindert wird.
 

Weitere Bereiche, in denen Parken verboten ist 

 

  • Fahrradschutzstreifen (mit Leitlinien markierte Bereiche)
  • Andreaskreuz (bei Schienenbereichen und Bahnübergängen: innerorts herrscht bis fünf Meter und außerhalb bis fünfzig Meter vor Andreaskreuzen ein Parkverbot)
  • Haltestelle (Parkverbot fünfzehn Meter vor und hinter Haltestellenschildern)
  • Fußgängerzone (mit Durchfahrtverbotsschildern gesperrte Bereiche, das Durchfahrtverbot inkludiert ein Parkverbot)
  • Vorfahrtsstraße (in geschlossenen Ortschaften ist Parken dort erlaubt, außerorts gilt in Vorfahrtsstraßen Parkverbot)
  • einseitige Fahrstreifenbegrenzung (auf Fahrbahnseite mit durchgezogener Linie darf man nur parken, wenn zwischen Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung drei Meter Platz bleiben)

 

Wissenswerte Parkregeln

 

  • Männer dürfen auf Frauenparkplätzen parken.
  • Der Schnellere hat beim Kampf um einen Parkplatz Vorrecht, übrigens auch, wenn ein Fahrzeug erstmal an der Parklücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken. Kommen zwei Autos zugleich an der Parklücke an, gilt das Vorrecht für den in Fahrtrichtung einfahrenden Wagen.
  • Parkplätze dürfen nicht freigehalten werden.
  • Die Parkzeit auf dem Parkschein darf nicht überzogen werden.
  • Ist der Parkautomat bei gebührenpflichtigen Parkplätzen kaputt, darf man hier kostenlos parken.

 

(Quelle: http://motorzeitung.de/news.php?newsid=390041)