Halteverbot: Unverzüglich wegfahren heißt, unverzüglich wegzufahren!

 

Wer den Ordnungshütern zusagt, er käme unverzüglich, um sein im Halteverbot falsch geparktes Auto zu entfernen, muss dies auch unverzüglich tun. Andernfalls dürfte das Fahrzeug abgeschleppt werden. Das urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz.

 

Der konkrete Fall

Versprochen ist versprochen, könnte man diesen Fall auch überschreiben. Denn der Kfz-Halter, um den es hier geht, brach sein Versprechen gegenüber den wartendenden Mitarbeitern des Ordnungsamtes. Anstelle unverzüglich zu kommen, um sein im Halteverbot falsch geparktes Auto von dort wegzufahren, ließ der Mann, ein Anwohner, die Ordnungshüter warten: Eine Minute, zwei Minuten, drei Minuten … Die machten der Warterei nach sieben Minuten ein Ende, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließen. Die dafür anfallenden Abschleppkosten wollte der Kfz-Halter nicht zahlen – und zog vor das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Richter prüften den Fall: Demnach hatte die Gemeinde aufgrund einer Straßensperrung in einer Nachbarstraße vom 4. bis 8. Dezember 2017 eine Halteverbotszone eingerichtet. Die entsprechenden Halteverbotsschilder seien dafür am 29. November 2017 rechtzeitig und vorschriftsgemäß aufgestellt worden.

Der Kläger, ein Anwohner, habe sein Fahrzeug am 1. Dezember in der Halteverbotszone geparkt und es dort stehen lassen. Als die Mitarbeiter des Ordnungsamtes am 4. Dezember mittags das inzwischen geltende Halteverbot kontrollierten, wollten sie das Auto des Klägers abschleppen lassen. Dieser hatte sie jedoch durchs Fenster gesehen und gefragt, warum sie nicht geklingelt hätten. Er sagte, er werde sich noch umziehen und „unverzüglich nach draußen“ zum Fahrzeug kommen, um dies zu entfernen. Als er nach sieben Minuten nicht erschienen sei, habe der Abschleppdienst das Fahrzeug aufgeladen.

Zur Begründung, warum er die Abschleppkosten in Höhe von 144,91 Euro nicht übernehmen wolle, sagte der Kfz-Halter, dass das aufgestellte Halteverbotsschild nicht sichtbar gewesen sei. Er habe es nicht „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen können, erklärte er. Dies sei aber Voraussetzung für ein gültiges Halteverbot. Außerdem hätte er den Ordnungsamts-Mitarbeitern mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug in wenigen Minuten wegfahren werde.

 

Das Urteil

Die Richter vom Koblenzer Verwaltungsgericht urteilten am 26. Oktober 2018, dass der Fahrzeughalter das Halteverbotsschild hätte sehen müssen. Dem Urteil zufolge wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Zudem habe auch die angespannte Verkehrssituation in der Straße das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Autos notwendig gemacht.

Diese Rechtslage gelte trotz der Erklärung des Klägers, nach seinem Anziehen „unverzüglich“ das Auto wegzufahren. Eine Erklärung, der er selbst sieben Minuten nach dieser Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Deshalb verurteilten die Koblenzer Richter den Kfz-Halter zum Zahlen der Abschleppkosten (Urteil vom 8. November 2018, Aktenzeichen: 5 K 782/18.KO).

 

Fazit

Wer sein im absoluten Halteverbot falsch parkendes Fahrzeug „unverzüglich“ entfernen will, sollte dabei nicht trödeln.

Quelle: https://www.juraforum.de/recht-gesetz/unverzueglichkeit-beim-wegfahren-aus-halteverbot-duldet-keine-troedelei-638932