Im Halteverbot geparkt – Fahrzeughalterin haftet bei Unfall nur geringfügig

 

Schietwetter in Hamburg, das heißt, es regnet ohne Unterlass und gefühlt von allen Seiten. Wegen des dunklen Himmels, sehen Verkehrsteilnehmer nur schlecht. Wer bei dieser Witterung falschparkt und einen Unfall verursacht, haftet mitunter dennoch nur geringfügig, wie ein aktuelles Urteil jetzt zeigte.

 

 

Fahrzeugführer, die ihre Fahrweise bei schlechtem Wetter nicht an den Niederschlag (Regen, Hagel, Schnee) und die daraus resultierende schlechte Sicht anpassen, riskieren ihre und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Verursachen sie mit ihrer rücksichtslosen Fahrweise einen Unfall, sind sie zumeist dafür haftbar. Das gelte nach Angaben des ADAC auch dann, wenn der Unfallgegner mit einem großen Fahrzeug im absoluten Halteverbot stehe. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club beruft sich bei seinem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg mit dem amtlichen Aktenzeichen: 306 O 207/19.

Der Fall

In dem vor dem LG verhandelten Fall sei es demnach um eine Frau gegangen, die ihren Geländewagen im absoluten Halteverbot geparkt habe. An der Stelle, wo sie ihr Fahrzeug falschparkte, verengte laut ADAC eine Verkehrsinsel die Straße auch noch. Bei Regen sei ein Auto von hinten an den falschgeparkten SUV herangefahren und hinten links mit ihm kollidiert: Der Fahrer des Wagens hatte den Falschparker nicht gesehen.

Die Forderung

Die SUV-Besitzerin forderte anschließend Schadenersatz für den an ihrem Auto verursachten Schaden. Doch die Versicherung des Autofahrers kam ihrer Forderung nur teilweise nach. Den Rest verwehrte sie, indem sie darauf hinwies, dass das SUV im absoluten Halteverbot gestanden hätte. Daraus leitete sich nach Ansicht der Versicherung eine große Mitschuld der Geländewagen-Besitzerin ab.

Das Urteil

Die Hamburger Richter entschied dann, dass die Frau – gleichwohl sie mit ihrem großen Geländewagen einerseits das absolute Halteverbot und andererseits die verengte Straße an dieser Stelle missachtet hätte – nur geringfügig haftbar gemacht werden könne: für 20 Prozent des entstandenen Schadens. Dem Gerichtsurteil zufolge sei trotz des falsch geparkten großen Fahrzeugs immer noch ausreichend Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren gewesen. Weil der andere Fahrer jedoch angegeben hätte, dass er wegen des Regens und ihn von der Gegenfahrbahn entgegen kommender Autos das geparkte SUV zu spät gesehen hätte, sind die Richter der Meinung, dass eine an die Witterung und an die aus ihr resultierende schlechte Sicht angepasste Fahrweise den Unfall durchaus hätte verhindern können. Und deshalb musste der Fahrer zu 80 Prozent für den vom ihm verursachten Schaden haften.

 

Quelle: https://www.weser-kurier.de/themenwelt/auto-mobilitaet_artikel,-parken-im-halteverbot-halterin-haftet-bei-unfall-gemindert-_arid,1942870.html