In 2022 entschied das Dresdner Oberlandesgericht (OLG), dass Fahrzeughalter zwar für die Abschleppkosten und die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufkommen müsse, bei Letzteren allerdings nicht unbegrenzt.
In seinem Urteil vom 15. September 2022 (Aktenzeichen: 8 U 328/22) entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hätte, zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen müsse und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt.
In der zugehörigen Pressemitteilung des OLG Dresden ist zum konkret beurteilten Fall zu lesen, dass der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto der Marke Volvo von der Abschleppfirma herausverlangt hätte. Diese hätte die Herausgabe des Wagens verweigert, solange der Fahrzeughalter
- die Abschleppkosten von rund 270 Euro
- und die Standgebühren von 15 Euro pro Tag
nicht bezahlen würde.
Der Streit habe sich demnach hingezogen und endete vor Gericht: Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht habe der Volvo bereits seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma gestanden – bei den dortigen Standgebühren 15,00 Euro am Tag ergäben sich so fast 5.000 Euro.
Das Landgericht (LG) habe laut der Pressemeldung des OLG das Abschleppunternehmen zur Herausgabe des PKW verurteilt, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200 Euro.
Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Dresden mit seinem Urteil nun in weiten Teilen auf. Die Richter am OLG begründeten ihr Urteil damit, dass es richtig sei, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse, schließlich habe er dafür mit seinem Falschparken die Ursache gesetzt.
Auch die Unterbringung seines Fahrzeugs auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse der Fahrzeughalter laut dem Urteil der Oberlandesgerichtsrichter bezahlen. Dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt hätte, dass er sein Fahrzeug heraushaben wollte. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten hätte, sei dem Urteil des OLG zufolge zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen – Standgebühren verdienen könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr.
Im November 2023 dann urteilte der Bundesgerichtshof abschliessend: Massgeblich sei der Zeitpunkt zu dem die Herausgabe des Autos gefordert wurde. Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-urteil-abgeschleppte-autos-100.html