Nur für den Notfall erlaubt: Abschleppen

Mit dem Fahrzeug liegen zu bleiben, das mag kein Fahrer. Wohl dem, der zügig einen Helfer findet, der bereit ist, sein eigenes Gefährt als Zugpferd vor den Pannenwagen zu spannen. Was beim Abschleppen zu beachten ist und warum Abschleppen nicht gleich Schleppen ist, steht hier.

 

Abschlepper muss maximale Anhängelast beachten

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegt das Abschleppen einer „besonderen Sorgfaltspflicht“. Abschlepper und Abgeschleppter müssen beide die Warnblinkanlage eingeschaltet haben. Nur wenn die herkömmlichen Blinker ihren Dienst tun, dürften die Warnblinker demnach kurzfristig ausgeschaltet werden. Wer sich fragt, ob es von Bedeutung ist, wie groß der „Abschleppwagen“ ist, dem sei gesagt, dass das recht egal ist. Es kommt vielmehr darauf an, welche maximale Anhängelast er abschleppen darf. Schlimmstenfalls könnte dem Abschlepper bei zu hoher Anhängelast Schaden entstehen.

 

Abschleppen und Schleppen

Der Gesetzgeber unterscheidet den Abschlepper vom Schlepper, beziehungsweise das Abschleppen vom Schleppen. Während das Abschleppen für Notfälle erlaubt ist, weil es hilft, störende Pannenwagen aus dem fließenden Straßenverkehr buchstäblich zu ziehen, braucht man fürs Schleppen eine extra Ausnahmeerlaubnis. Denn das Schleppen betrifft „schleppende“ Transporte und Überführungsfahrten – ohne Notfall wohlbemerkt.

 

Abschleppen – die wichtigsten Regeln

Für das Abschleppen im Notfall gilt: Erlaubt ist der Weg zur nächsten Werkstatt. Wer auf der Autobahn unterwegs ist und liegenbleibt, muss sich zur nächsten Ausfahrt schleppen lassen, um die Autobahn so schnell wie möglich zu verlassen. Auf allen anderen Straßen liegengebliebene Fahrzeuge dürfen nicht über eine Autobahn abgeschleppt werden. Sogenannte Krafträder darf man gar nicht abschleppen. Und auch das solle man wissen: Ein leerer Tank und ein daraus resultierendes Liegenbleiben sind für den Gesetzgeber kein Notfall! Soll heißen, Abschleppen ist hier nicht erlaubt!
Auch das eine wichtige Info: Derjenige, der im Fahrzeug am Steuer sitzt, das abgeschleppt wird, muss nicht selbst einen Führerschein besitzen, das ihn zum Führen des Pannenautos berechtigt. Er braucht laut Gesetzestext „lediglich geistig und körperlich geeignet zu sein und die Bedienung des Autos zu beherrschen“.
Wie schnell der Abschlepper fährt, ist nicht gesetzlich vorgegeben, das heißt, es gibt keine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit. Dafür schreibt die StVO vor, dass zwischen Abschlepper und Pannenauto maximal fünf Meter Abstand sein dürfen. Allein daraus ergibt sich in Sachen „Abschlepptempo“: Mehr als 20 Kilometer pro Stunde sind wohl nicht drin, wenn der Fahrzeugführer im Pannenauto auf ein abruptes Bremsmanöver des Abschleppers angemessen reagieren soll.

Quelle: http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=238064