Oberstes Verwaltungsgericht entscheidet über Halteverbotszonen

Das Bundesverwaltungsgericht, das oberste deutsche Verwaltungsgericht, fällte ein wegweisendes Urteil für Autofahrer. Dabei geht es um zeitweiliges Halteverbot.

 

In letzter Instanz ist der langjährige Rechtsstreit, bei dem es Philipp Franck (41) um das Parken in Berliner Halteverbotszonen ging, erfolgreich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied den Rechtsstreit zu Gunsten Francks. Es hob mit seiner Entscheidung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das vor gut einem Jahr, im Mai 2015, gegen Franck entscheiden hatte.

 

Anwalt parkte im temporären Halteverbot – Fahrzeug wurde „umgeparkt“

 

Und darum ging es Philipp Franck, der selbst Anwalt ist: Im September 2010 feierte man im Bismarckviertel in Berlin-Steglitz ein Straßenfest. Dabei wurde ein temporäres Halteverbot ausgeschildert. Laut Anwalt Franck, der kurz vor Mitternacht zu seiner Wohnung in Steglitz fuhr und das Auto dort parkte, seien die Schilder jedoch nur auf einer Höhe zwischen 1,3 und 1,5 Metern angebracht gewesen, gleichwohl eine Höhe von 2 Metern üblich sei. Hinzu käme, dass das Halteverbotsschild parallel zur Straße gestanden hätte, so Franck, so dass man nur die Kante, nicht aber wie üblich den Inhalt des Schildes habe erkennen können. Franck hatte damals wohl Bilder davon gemacht, allerdings sei ihm angeblich das Laptop gestohlen worden, auf dem die Bilder gespeichert waren. Da auch die Berliner Polizei beziehungsweise die Mitarbeiter des Berliner Ordnungsamtes keine Fotos anfertigen, beruhte das Ganze auf den Erinnerungen Francks. „Am nächsten Morgen“, so schreibt die Berliner Morgenpost hier, „ließ die Polizei seinen Wagen abschleppen und woanders hinstellen, weil er die Aufbauarbeiten für ein Straßenfest behinderte. Drei Tage vor dem Straßenfest war dort auf der Straße ein Halteverbot ausgeschildert worden. Im März 2011 verlangte dann der Berliner Polizeipräsident von Franck Gebühren von 125 Euro für das Umparken des Autos, die der Anwalt nicht zahlen wollte. Also legte er Widerspruch ein, der im Juni 2011 abgelehnt wurde.“ Das Ganze ging vor Gericht.

 

Oberstes deutsches Verwaltungsgericht fällt wegweisendes Urteil zum Aufstellen temporärer Park- und Halteverbotsschilder

 

Der dritte Senat des obersten deutschen Verwaltungsgericht entscheid nun: Seien Halteverbote nicht richtig ausgewiesen und würden Polizei oder Ordnungsamt Fahrzeuge abschleppen lassen, dann blieben die Behörden auf den Abschleppkosten sitzen, wenn ein Fahrzeugführer gegen den Gebührenbescheid klage und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes berufe.

Das heißt: Fortan müssen Verkehrsschilder für Parkverbote und Halteverbotsschilder so aufgestellt werden, „dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Das heißt auch, dass der Fahrer während der Fahrt oder wenn er aussteigt, beim Umschauen erkennt, dass dort ein Schild steht, das das Parken oder Halten regelt.

Das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts unterscheidet sich damit grundlegend von den Urteilen, die das Verwaltungsgericht Berlin (November 2011) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Mai 2015) zuvor fällten. Beiden Instanzen sei es egal gewesen, „wie solche Schilder aufgestellt sind. Die Berliner Richter hatten in beiden Instanzen geurteilt, dass Autofahrer den Bereich um ihr Auto abschreiten und nach solchen Schildern suchen müssen, bevor sie ihren Wagen endgültig parken“, schreibt die Berliner Morgenpost hier.

„Dass sich Verkehrsteilnehmer anlasslos, fast schon österlich auf die Suche machen müssen, das sehen wir nicht so“, hatte die Richterin Philipp schon in der Verhandlung gesagt. „Es muss ein Anlass vorhanden sein, damit man überhaupt nachschauen muss.“

Der Anlass wäre also das Parkverbots- oder Halteverbotsschild, das der Fahrer während der Fahrt oder beim Aussteigen wahrnehme, ohne zunächst zu sehen, was das Schild genau regle. „Dass man Verkehrszeichen an der Autobahn anders aufstellt als an einer Straße, an der geparkt werden soll, liegt auf der Hand, dafür braucht es kein Bundesgericht“, sagte Richterin Philipp der Berliner Mopo zufolge weiter. „Allerdings muss erkennbar sein, dass überhaupt ein Schild dasteht.“

 

Francks Fall geht weiter

 

Für Anwalt Franck sei der Fall damit noch nicht ausgestanden, schreibt die Mopo. Denn die Leipziger Bundesrichter wiesen das Verfahren zurück das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. „Die Anwendung des sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Oberverwaltungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang“, sagte Richterin Philipp demnach. „Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.“