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Parken entgegen der Fahrtrichtung – ist das erlaubt oder nicht?

 

Darf man sein Fahrzeug auch entgegen der Fahrtrichtung parken, wenn weit und breit kein freier Parkplatz in Sicht und Aussicht ist? Das ist die Frage, die hier nach geltendem Straßenverkehrsrecht kurz & knapp beantwortet werden soll.
Angenommen, Sie suchen nach einem Parkplatz. Sie fahren das Gebiet ums Ziel mehrfach vergeblich ab und müssen feststellen, dass dort kein Parkplatz frei ist – keiner, bis auf einer: Allerdings befindet sich die einzige freie Parklücke entgegen Ihrer aktuellen Fahrtrichtung. Was tun? Dürfen Sie Ihr Auto trotzdem dort abstellen, also entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Seite der Fahrbahn parken? Wir beantworten Ihnen die Frage auf Basis der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Was sagt die StVO zum Parken entgegen der Fahrtrichtung?

Nach Aussage des TÜV Nord sei das Linksparken verboten. Wer es dennoch tue und dabei erwischt werde, könne mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro  belegt werden. Das Parken auf der rechten Fahrbahnseite schreibt auch die StVO im § 12, Abs. 4 vor. Dort heißt es:
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass Verkehrsteilnehmer unnötige Rangiermanöver ausführen, mit denen sie andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen könnten.
Wer den zitierten Gesetzestext genau liest, findet darin eine Ausnahme vom Rechtsparken: In Einbahnstraßen oder dann, wenn am rechten Fahrbahnrand Schienen verlaufen, darf man auf der linken Straßenseite entgegen der eigenen Fahrtrichtung halten und parken.
Sollten Sie doch einmal beim Linksparken erwischt werden, heißt das jedoch noch lange nicht, dass Ihr damit entgegen der Fahrtrichtung geparktes Auto automatisch abgeschleppt werde. Es könne nämlich sein, dass es dort generell erlaubt sei zu parken. Das sagt Volker Lempp gegenüber der Online-Ausgabe des Merkur. Er ist Verkehrsrechtsexperte des Auto Clubs Europa (ACE). Lempp rät jedoch, dass Sie sich beim Parken allzeit an die Vorschriften der StVO halten sollten, um kein Bußgeld zu riskieren.
(Quelle: https://www.merkur.de/auto/entgegen-fahrtrichtung-parken-erlaubt-zr-9600024.html)