Parken ohne Parkschein? Abschleppen ist erlaubt!

Wer beim Falschparken von den Ordnungshütern erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Lässt der Falschparker das Fahrzeug an Ort und Stelle, dürfen jedoch keine weiteren Knöllchen ausgestellt werden. Der Grund: Eine solche Ordnungswidrigkeit dürfe nur einmal geahndet werden, sagt die Expertin für Verkehrsrecht Daniela Mielchen aus Hamburg gegenüber motor-talk.de.

 

Mehrere Knöllchen für ein und dasselbe Parkvergehen sind nicht zu befürchten

Ganz gleich, ob man beim Abstellen des Autos ein Halteverbotszeichen oder ein Parkzonenschild übersehen oder zu nah an einer Kreuzung geparkt hat, fürs falsche Parken gibt’s ein Knöllchen von den Ordnungshütern, die einen dabei erwischen. Wer sein Auto nach Erhalt des Strafzettels dennoch an derselben Stelle stehen lässt, wird damit zwar zum Dauerfalschparker – muss jedoch keine weiteren Zahlungsaufforderungen befürchten. Denn die Ordnungswidrigkeit des Dauerfalschparkers darf nur einmal geahndet werden, erklärt Daniela Mielchen, eine Verkehrsrechtsexpertin aus Hamburg.

 

Bußgeldhöhe kann angepasst werden

Nehme sich ein Fahrzeugführer das Falschparken auf Dauer heraus, begehe er damit in der Regel einen Dauerdelikt, sagt Mielchen dem Internetportal motor-talk.de weiter. Gleichwohl dieser nur einmal geahndet werden dürfe, weist die Expertin für Verkehrsrecht auch darauf hin, dass die Höhe des Bußgeldes, das die Ordnungshüter auf dem Strafzettel festsetzen, von ihnen angepasst werden könne. Das heißt, je nachdem, wo und wie lange das Fahrzeug falsch geparkt ist, kann das Dauerfalschparken teuer werden.

 

Erste Strafe zahlen, gegen weitere Einspruch einlegen

Fahrzeughalter, bei denen mehrere Zahlungsaufforderungen im Briefkasten landeten, sollten diese aufmerksam prüfen, rät Daniela Mielchen weiter. Es ist dabei darauf zu achten, ob das Bußgeld für ein und dasselbe Parkvergehen festgelegt und mit jedem Bußgeldbescheid erhöht wurde oder, ob es sich um Zahlungsaufforderungen für unterschiedliche Verkehrs- beziehungsweise Parkvergehen handele. Bezögen sich die Bußgeldbescheide tatsächlich auf ein und dasselbe Dauerfalschparken, rät Daniela Mielchen zu folgendem Vorgehen: Man solle der Zahlungsaufforderung im ersten Bescheid – so er denn berechtigt sei – nachkommen und die Strafe zahlen und gegen die weiteren Bescheide Einspruch einlegen.

 

Parkschein fehlt? Abschleppen ist erlaubt!

Ein Dauerfalschparker müsse laut der Verkehrsrechtsexpertin Daniela Mielchen jedoch nicht nur mit der Geldstrafe rechnen: Im Falle eines deutlichen Überschreitens der Parkzeit könne das Auto, das ohne Parkschein abgestellt sei, abgeschleppt werden. Zu beachten ist auch, dass auf Privatgrundstücken, zum Beispiel einem Kundenparkplatz eigene Parkregeln zur Geltung kämen. Wer dagegen verstoße, müsse mit dem Abschleppen seines Autos rechnen.
Und wer gar in Feuerwehrausfahrten, an Bushaltestellen, auf Behindertenparkplätzen oder im absoluten Halteverbot parke, der nähme damit in Kauf, sofort abgeschleppt zu werden.
Quelle: http://www.motor-talk.de/news/abschleppen-ohne-parkschein-erlaubt-t5684626.html