Schilderrätsel in Lübeck: Wer darf am Burgtor parken?

 

Eine Straßenverkehrsordnung, die alles bis ins Detail regelt? Check. Schilder, die das Parken hier erlauben und dort verbieten. Check. Doch was, wenn einem – wie in Lübeck – drei Schilder zugleich an einer Stelle erklären, dass dort ein absolutes sowie ein eingeschränktes Halteverbot herrsche, Anwohner aber parken dürften? Wer darf parken, wer nicht? Ein Besucher aus München wehrte sich gegen ein Knöllchen, das er in der Großen Burgstraße 34 bekam – und das Amtsgericht gab ihm Recht: Die Schilder seien verwirrend.

 

Wer mit seinem Auto in Lübecks Innenstadt einen Parkplatz sucht, der könnte in der Großen Burgstraße 34 angesichts der Straßenverkehrsschilder dort überfragt sein. Drei Tafeln sollen den Fahrzeugführern vorschreiben, wie sie den Seitenstreifen und die Fahrbahn richtig nutzen.

 

  1. Das erste Schild soll regeln, wie die Anwohner dort parken können.
  2. Das zweite Schild, ein blaues Parkplatzschild, weist darauf hin, dass man dort von Montag bis Samstag zwischen 10 und 18 Uhr mit einem Parkschein parken darf.
  3. Und drittens gibt es ein Schild, dass für die Straße in beide Richtungen ein absolutes Halteverbot vorschreibt.

Die Frage angesichts des verwirrenden Schilderwaldes ist: Wer darf dort parken und wer nicht?

 

Münchner Rentner versteht das Schilderwirrwarr – doch nicht

Es ist Juni. Sonntag. Wolfgang Schwab aus der Nähe von München wollte sein Auto auf dem Seitenstreifen in der Großen Burgstraße parken. Er war zu einem Kurzurlaub in die norddeutsche Hansestadt gereist. Dem Rentner schien die Lübecker Schilderlage klar, sagte der 76-Jährige gegenüber der Zeitung Lübecker Nachrichten: „An einem Sonntag darf ich als Besucher ohne Parkschein dort parken.“ Er begründete seine Entscheidung damit, dass er vom rechten Verkehrsschild ausgegangen sei: „Ich bin kein Anwohner, für mich gilt daher die rechte Schilderanordnung mit dem P-Zeichen.“

Als Schwab wenig später abfahren möchte, steckt ein Knöllchen an der Windschutzscheibe seines VW Golf. „Ich sollte 15 Euro zahlen“, sagte er der Presse. Begründet wurde die Geldstrafe damit, dass das Auto im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis frei“ gestanden hätte. Schwab ärgerte sich darüber. „Wer soll denn verstehen, welches Schild hier gilt!“ Er legt Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

 

Amtsrichter finden die Schilderlage verwirrend

Die Stadt sieht sich im Recht. Der Fall dauert Monate. Er wird zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet, bis er zuletzt beim Lübecker Amtsgericht landet. „Ich habe sogar einen Anwalt kontaktiert, Experten vom ADAC angerufen – alle haben mir bestätigt, dass die Aufstellung der Verkehrsschilder total widersinnig ist“, sagt Wolfgang Schwab. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiss gewesen sei, habe er nicht aufgegeben. „Ich habe mich einfach geärgert, dass hier ein offenkundig falsches Schild zurate gezogen wurde.“

Am Ende bekam Schwab recht: Das Lübecker Amtsgericht teilte ihm mit, dass das Verfahren zu seinen Gunsten eingestellt worden sei. „Die handlungsörtliche Beschilderung ist verwirrend; das Gericht vermochte sie nur mithilfe der Erläuterungen der Bußgeldbehörde und auch nur näherungsweise nachzuvollziehen“, schreibt die Zeitung, der der Gerichtsbeschluss vorliege. Die Verfahrenskosten trage demnach die Staatskasse.

 

Und was sagt Lübeck dazu?

Ob Lübeck das Schilderwirrwarr auflösen werde, sei laut der Zeitung unklar. „Die Beschilderung Große Burgstraße 34 ist anspruchsvoll“ – mit diesen Worten nehme die Stadt demnach Stellung. Der Inhalt der Schilder sei der Stadt zufolge eindeutig. „Eine Änderung ist aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde zunächst nicht erforderlich.“

Wolfgang Schwab zeigt sich trotzdem zufrieden. Er hoffe darauf, so ist in der Zeitung weiter zu lesen, dass sein Fall auch andere ermutige: Es hätten an dieser Stelle sicher mehr Autofahrer ein Knöllchen bekommen und einen Widerspruch aufgrund des Aufwandes bisher gescheut.