Schönheitsreparaturen – der ewige Streit zwischen ausziehendem Mieter und Vermieter

Alles leer, nur die Flecken von den Bildern und die Wollmäuse sind noch in der Ex-Wohnung anzutreffen. Der unbeliebteste und vielleicht lästigste Schritt beim Umzug sind wohl die Schönheitreparaturen, die in vielen Mietverträgen erwähnt sind.

 Doch hier gibt es neue Regelungen, nachzulesen beim
Mieterbund oder bei Wikipedia . Die vom Vermieter geforderten Überschmink-Aktionen sind häufig nicht rechtens.

Wer beispielsweise weniger als 3 bis 5 Jahre in einer Mietwohnung wohnt, muß nicht alles streichen, vorbehaltlich getroffener Zusatzvereinbarungen mit dem Vermieter. Stark verschmutzte oder bekritzelte Wände hinterlässt man natürlich nicht, aber Zimmerdecken, Abstellkammern oder Gästezimmer brauchen nicht ständig nachgestrichen werden. Hier müsste der Vermieter erst die  Renovierungsbedürftigkeit nachweisen.

Umgekehrt aber genauso, in einer abgewohnten Wohnung, in der man selbst erst langwierig renovieren müsste, sollte man mit dem Vermieter unbedingt vor Abschluß des Mietvertrages verhandeln. Denn Böden abzuschleifen,  zugige Fenster zu reparieren  oder gammelige Fugen im Bad mühevoll auszukratzen, ist Sache des Vermieters!

Es lohnt sich allemal, dem Mieterschutzbund für 25€ – dem Preis für einen Eimer Farbe- beizutreten, und dort nachzufragen, um dann mit einer schriftlichen Auskunft beim Vermieter vorzusprechen. Denn jeder steckt seine Energie lieber in die neue, als in die alte Wohnung!