Steht das Halteverbotszonenschild rechts, gilt es auch links

Ein langer Rechtsstreit fand sein Ende: Der Angeklagte hatte 2014 in einer Halteverbotszone geparkt. Das dafür bekommene Knöllchen und die 15 Euro Bußgeld wollte der Mann allerdings nicht zahlen. Er stritt sich vor Gericht und verlor: Das Verfahren ging nun mit der Pfändung seiner Bezüge zu Ende, berichtete der Kreisbote.

Parken im Halteverbot

Und darum ging‘s 2014: Der Angeklagte und seine Frau  parkten für einen kurzen Einkaufsbummel laut Bericht des Kreisboten in einer Halteverbotszone im gerade neu gebauten Theresienhof in der Theresienstraße in Füssen. „Rechts“, so wird der Mann von der Zeitung zitiert, „wenn man einfährt, war das Halteverbot, links war nichts.“

 

Haltverbotszonen-Schilder stehen rechts und gelten auch links!

Doch genau das habe sich im Verfahren als Knackpunkt herausgestellt, heißt es seitens des Kreisboten weiter. Demnach sei die Rechtslage klar – und das nicht nur für die Füssener Theresienstraße. Der für den Straßenverkehr zuständige Beamte der Füssener Polizeiinspektion sagte laut der Zeitung: „Verkehrszeichen, die gelten sollen, müssen immer rechts stehen in Deutschland. Und können links wiederholt werden.“ Die Zonen-Schilder habe man ihm zufolge schon vor mehr als 20 Jahren eingeführt, damit kein Schilderwald entstehe. In dieser Anordnung gelte ein Parkverbot oder ein Tempolimit von Anfang bis Ende einer Zone und man müsse nicht an jeder Querstraße neue Verkehrszeichen aufstellen. Und so gelten auch eingangs der Theresienstraße die Zonenschilder, eins ein Tempolimit, eins das eingeschränkte Halteverbot (roter Kreis mit diagonalem Querstrich auf blauem Grund). Das heißt, dass in der ausgewiesenen Zone nur kurz zum Be- und Entladen gehalten werden dürfte. Wer in den dort eingezeichneten Parkflächen parken wolle, bräuchte einen Parkschein oder müsse sich als Anwohner ausweisen können.

 

Wenn eine Bagatelle einen langen Rechtsstreit zur Folge hat

Der Angeklagte berief sich im Rechtsstreit darauf, dass es solche Zonenregelungen seiner Zeit, als er den Führerschein gemacht hätte, noch nicht gegeben hätte. Der Mann ist Baujahr 1937 und habe laut Kreisbote seinen Führerschein in den 1950er-Jahren gemacht. Und weil das Halteverbotsschild nur rechts gestanden hätte, gelte es ihm und seiner Frau zufolge nicht für links.
Das Kaufbeurer Amtsgericht hatte den Angeklagten bereits 2015 rechtskräftig verurteilt, doch der hatte auf sein Recht beharrt und sich beim Oberlandesgericht Bamberg gegen das Urteil beschwert – die Beschwerde wurde allerdings verworfen. Das Landgericht Kempten ließe weitere Beschwerden gegen das Urteil nicht mehr zu, schreibt der Kreisbote. Das habe der Angeklagte auch schriftlich.
Jetzt habe das Kirchenamt die Auszahlung der inzwischen 235,98 Euro Bußgeld angewiesen – angeblich hinter dem Rücken des Pfarrers i.R. – der bereits weitere Schritte vorhabe.
http://www.kreisbote.de/lokales/fuessen/lechbrucker-muss-15-euro-knoellchen-23598-euro-zahlen-6278638.html