Ein Umzug in ein Heim ist oft mit einer erheblichen Verkleinerung des Haushaltes der umziehenden Person verbunden. Sämtliches Hab und Gut aus der alten Wohnung oder dem Haus müssen sortiert werden, was nicht im Umzugswagen landet, wird verkauft, verschenkt oder entsorgt. Die Kosten für den Umzug in ein Heim lassen sich als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen zum Teil steuerlich geltend machen. Allerdings nur für die ins Heim umziehende Person selbst. So urteilte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall.
In ihrer zugehörigen Pressemitteilung beschreibt die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen den Fall so:
Der Fall
Demnach hätte die Mutter eines Steuerzahlers mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag für ein Ein-Bett-Zimmer abgeschlossen – inklusive der damals geltenden Pflegestufe Null. Der Sohn sei für die Kosten aufgekommen. Diese seien regelmäßig von seinem Konto abgebucht worden. Der Sohn, so heißt es weiter, hätte die Steuerermäßigung, die seine Mutter dem Gesetz nach hätte in Anspruch nehmen können, in seiner eigenen Steuererklärung für sich geltend gemacht.
Dies hätten ihm die zuständigen Finanzbehörden verweigert. Also zog der steuerzahlende Sohn dagegen vor Gericht.
Das Urteil
In höchster Instanz verwehrte der Bundesfinanzhof dem Sohn die Anerkennung der Kosten in seiner eigenen Steuererklärung. Es handle sich demnach nicht um Aufwendungen, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim entstanden seien. Das sei aber eine zwingende Voraussetzung für die Steuerermäßigung.
Die Begründung
Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstünden, könne der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Streitfall hätte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen und die Kosten, soweit sie auf die Pflege und die Verpflegung seiner Mutter im Heim entfallen seien, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht. Dazu müsse man wissen, dass sich die tarifliche Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
- für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen
auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßige, höchstens 4.000 Euro. Das gelte laut dem BFH sowohl für das in Anspruch nehmen von Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen des Umzugs und der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstünden, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten seien, die sich mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichen ließe (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt und auch das zuständige Finanzgericht (FG) hatten beide die beantragte Steuerermäßigung nicht gewährt.
Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG käme demnach nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten gehandelt hätte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege entstünden seien. Für Aufwendungen, die den Umzug und das Unterbringen oder Pflegen einer anderen Person beträfen, scheide die Steuerermäßigung dagegen aus.
Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers habe der BFH im Streitfall nicht entscheiden müssen.