Umwandlung von Wohnungen: Kündigungsschutz gilt!

Wenn Mietwohnungen vom Vermieter während der Vertragslaufzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, besteht weiterhin Kündigungsschutz für den derzeitigen Mieter. Sie müssen also nicht befürchten durch diese Maßnahme Ihre Unterkunft zu verlieren. Darüber hinaus genießen Sie als  aktueller Mieter der Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die zukünftige Eigentumsimmobilie.

Wird eine Wohnung in einem Mietshaus in eine Eigentumswohnung umgewandelt, genießen die Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Der Käufer der Wohnung tritt in das bestehende Mietverhältnis ein. Er kann zwar kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat – zum Beispiel Eigenbedarf. Er muss aber neben den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen eine sogenannte Kündigungssperrfrist einhalten. Sie beträgt laut Gesetz mindestens drei Jahre. In Gebieten mit erhöhter Wohnungsnot können die Bundesländer per Verordnung sogar bis zu zehn Jahre lange Kündigungssperrfristen erlassen.

Wird die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der dort wohnende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, der Mieter kann in den Kaufvertrag, den der Vermieter und ein Käufer ausgehandelt haben, einsteigen und die Wohnung anstelle des vorgesehenen Käufers erwerben – und zwar zu unveränderten Bedingungen und zum selben Preis. Den Angaben zufolge muss der Mieter vom Vermieter oder dem potenziellen Käufer über den Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet und darauf hingewiesen werden, dass er ein Vorkaufsrecht hat.