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Umziehen ohne Streit: So läuft der Umzug reibungslos

 

Ihren Umzug in eine neue Wohnung sollten Sie gut planen, damit am Umzugstag alles reibungslos läuft. Um etwaige Streitigkeiten mit VermieterInnen zu vermeiden, müssen Sie Ihre Pflichten und Rechte als MieterIn kennen. Wir erklären Ihnen hier, was Sie beim Auszug aus Ihrer alten Wohnung tun müssen und was nicht.

Mieterpflichten beim Umzug aus einer Wohnung

  1. Besenreine Übergabe ist Pflicht

Beim Auszug muss die Wohnung besenrein und leer sein. Das heißt, dass Sie zur Schlüsselübergabe an VermieterInnen alle persönlichen Gegenstände entfernen und die Räume sauber hinterlassen müssen. Frisch weiß gestrichene Wände, gewischte Böden und geputzte Fenster sind kein Muss – es sei denn, Sie sind aufgrund individueller Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag dazu verpflichtet. Erfahrungsgemäß reagieren VermieterInnen auf gedeckte, helle Farben kulanter, als auf dunkle oder grell leuchtende.

  1. Keine Pflicht zu Renovierungsarbeiten wie Streichen & Co.

Das Portal Mietrecht.de erklärt, dass Sie als MieterIn nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Renovierungsarbeiten wie‘s Streichen oder Tapezieren der Wände durchzuführen oder selbst gebohrte Löcher zu verschließen. Diese Arbeiten müssten Sie demnach nur dann vornehmen, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden sind. Wichtig: Klauseln, die Sie verpflichten, einen Handwerker zu beauftragen, sind dem Mieterhilfeverein zufolge in der Regel unwirksam.

  1. Normale Abnutzungsspuren müssen hingenommen werden

Kratzer auf den Böden oder an Türen gelten als Mängel. Sie lassen sich mit sogenannten Schönheitsreparaturen beseitigen. Aber: Kratzer müssen nicht grundsätzlich von MieterInnen behoben werden – das ist VermieterInnensache. Sie müssen normale Abnutzungsspuren während der Vermietung hinnehmen. Nur für ein übermäßiges Abnutzen oder vertragswidriges Beschädigen könnten VermieterInnen die Reparaturkosten den MieterInnen in Rechnung stellen, schreibt der Mieterhilfeverein.

  1. Bauliche Veränderungen zurückbauen

Haben Sie in Ihrer Mietzeit die Wohnung baulich verändert, zum Beispiel eine Küche eingebaut, müssen Sie diese in der Regel entfernen – es sei denn, der Vermieter übernimmt die Küche. Klären Sie diese Frage unbedingt mit Ihrem Vermieter vor der Übergabe der Wohnung. Noch besser ist es, wenn Sie Ihre VermieterIn schon vor dem Umbau informieren und eine Absprache treffen, wie Sie damit bim Auszug umgehen sollen.

  1. Mietzahlungen und Schlüsselübergabe

Ihre Miete müssen Sie bis zum Ende des Mietverhältnisses zahlen. Das endet mit der fristgerechten Kündigung. Bei der Übergabe der Wohnung bekommen die VermieterInnen den Wohnungsschlüssel Von Ihnen. Fehlt ein Schlüssel, können Ihnen die Kosten für den Ersatz in Rechnung gestellt werden.

Wohnungsübergabe an VermieterInnen – das war’s, oder?

Mit der Übergabe der Schlüssel haben Sie die Wohnung offiziell an Ihre*n VermieterIn zurückgegeben. Eventuelle Verpflichtungen sollten in einem Wohnungsübergabe-Protokoll festgehalten werden. Sollte VermieterInnen später Mängel feststellen, können sie in der Regel keine Forderungen mehr an Ex-MieterInnen stellen, es sei denn, die Mängel sind bewusst vertuscht worden.

Was tun bei Schimmel in der Wohnung?

Wenn Sie beim Auszug Schimmelbefall in der Wohnung bemerken, zum Beispiel hinter dem Kleiderschrank, den Sie gerade rausgetragen haben, sollten Sie das Ihren VermieterInnen unbedingt mitteilen. Schimmel kann von bauseitigen Fehlern oder Wasserschäden herrühren, für die Sie als MieterIn nicht direkt verantwortlich sind. Die Beseitigung von Schimmel ist ein Job für Profis – und Sache der VermieterInnen.

Wichtig: Übernahmeprotokoll erstellen

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei jedem Wohnungswechsel ein Übernahmeprotokoll anzufertigen. Darin werden Mängel, Zählerstände der Heizung und des Wassers sowie die Anzahl der übergebenen Schlüssel festgehalten. Das Protokoll dient dazu, den Zustand der Wohnung bei der Übergabe genau zu dokumentieren. Beachten Sie, dass das Protokoll keine Vertragspartei dazu verpflichtet, Schäden zu beheben oder Schönheitsreparaturen durchzuführen!

Quellen: Auszug – Ihr Mieterhilfeverein in der Nähe, Renovierung der Mietwohnung | Mietrecht 2023