Stiftung Warentest hat wichtige Finanztipps fürs Zusammenziehen zusammengetragen.
Demnach könne ein Paar, das zusammenziehe entscheiden, wer den Mietvertrag unterschreibe:
- Beide unterschreiben, so dass die beiden Partner und der Vermieter zu Vertragspartnern werden und sämtliche mietvertraglichen Rechte und Pflichten für beide Partner gleichermaßen gelten würden. Das Paar könne die Wohnung dann nur gemeinsam kündigen und stehe gemeinsam für Miete und Schäden ein.
- Einer unterschreibt, so dass eine Person dem Vermieter gegenüber für Miete und Schäden hafte. Im Trennungsfall könne diese Person verlangen, dass die/der Ex ausziehe.
Soll ein Partner in eine bestehende Wohnung einziehen, müsse der Vermieter gefragt werden, gleichwohl er den Einzug des Partners laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 371/02) in aller Regel nicht ablehnen dürfe. Sei das Paar, das zusammenziehen wolle, bereits verheiratet, müsse der Vermieter nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden.
Eine gemeinsamer Haushalt bedeute den Verbraucherschützern von Stiftung Warentest zufolge auch, dass sich Paare Versicherungen wie Privathaftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz und Kfz-Haftpflicht teilen könnten.
Strom, Gas und Internet: Mache ein Paar aus getrennten Haushalten einen gemeinsamen, ließen sich gegebenenfalls doppelte Energie- und Internetverträge in der Regel unkompliziert kündigen – bestenfalls schon vor dem Umzug.
Der Rundfunkbeitrag sei eine Gebühr pro Haushalt.
Miete, Strom, Internet, Einkauf und Versicherungen würden in einer gemeinsamen Wohnung zu den gemeinsamen Kosten zählen. Für mehr Überblick bei den Finanzen sorge laut Stiftung Warentest ein gemeinsames Haushaltskonto, das zusätzlich zum eigenen Girokonto eröffnet werden könne.
Wolle ein Paar kein gemeinsames Konto eröffnen, könne alternativ nur ein Partner ein Girokonto eröffnen und der andere werde bevollmächtigt. In diesem Fall könnten allerdings Gebühren für die zweite Karte anfallen.
Trenne sich ein Paar mit gemeinsamer Wohnung und stünden beide Partner im Mietvertrag, könne keiner allein kündigen oder rausgeschmissen werden. Wolle einer der beiden die Wohnung behalten, könne das Paar den Vermieter bitten, den Vertrag mit ihm fortzuführen und den anderen zu entlassen. Zustimmen müsse der Vermieter dazu aber nicht. Im Zweifel müssten beide ausziehen: Das Paar könne laut Stiftung Warentest voneinander verlangen, dass die Wohnung gemeinsam gekündigt werde.
Bleibe der ausgezogene Ex-Partner im Mietvertrag stehen, könne er auch weiterhin für Miete, Schäden und Schönheitsreparaturen haftbar gemacht werden.
Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung müsse sich der ehemals Mitversicherte auch wieder um eigene Versicherungspolicen kümmern. Besonders wichtig sei eine eigene Privathaftpflichtversicherung, schreibt Stiftung Warentest.
Ziehe der Ex-Partner aus, dessen Name im Beitragskonto für den Rundfunkbeitrag stehe, müsse der in der einst gemeinsamen Wohnung verbleibende Partner die Wohnung auf ein eigenes Beitragskonto anmelden. Das erspare späteren Ärger, wenn der Beitragsservice den Namen zur Wohnung nicht mehr zuordnen könne.