Ein im Grundbuch festgeschriebenes Wohnrecht auf Lebenszeit bleibe auch dann bestehen, wenn die Person, die zum Wohnen auf Lebenszeit berechtigt sei, aus der Wohnung ausziehe, zum Beispiel in ein Senioren- oder Pflegeheim. Denn das Wohnrecht auf Lebenszeit ende erst mit dem Tod des Berechtigten.
Auf diesen Umstand macht ein Bericht auf dem Portal haufe.de aufmerksam, der sich unter anderem auf ein Urteil vom 2. Juli 2007, Aktenzeichen: 3 U 116/06, des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein bezieht. Demnach erlösche das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht auf Lebenszeit laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) erst mit dem Tod des Wohnberechtigten. Ein subjektives Ausübungshindernis, zum Beispiel der Umzug des Wohnberechtigten in ein Senioren- oder Pflegeheim, begründe regelmäßig keinen Löschungsanspruch seitens des Wohnungseigentümers.
Entsprechend habe auch das OLG Saarbrücken in einem Fall, bei dem die Erben einer Wohnung die Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts von einer darin wohnenden wohnberechtigten Frau aus dem Grundbuch forderten und ihre Forderung damit begründeten, dass die Frau ausgezogen sei.
Das Wohnungsrecht als Unterfall persönlicher Dienstbarkeit erlösche demzufolge nur, wenn der Wohnungsberechtigte sein Wohnrecht nicht mehr nutzen könne. Das sei der Fall, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe die Rechtsausübung auf Dauer verhindern würden. Der Umzug des Wohnberechtigten auf Lebenszeit, genüge dafür nicht. Schließlich könne dieser, wenn auch nur theoretisch, jederzeit in seine alte Wohnung zurückkehren.
Selbst der dauerhafte Umzug in ein Pflegeheim bringe das im Grundbuch festgeschriebene Wohnrecht auf Lebenszeit demnach nicht zum Erlöschen. Denn dann hätte der Berechtigte laut haufe.de die Möglichkeit, das Recht mit Zustimmung des Grundstückeigentümers einem anderen zu überlassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2010, Aktenzeichen: 5 W 175/10-65).
In dem Bericht wird zudem darauf hingewiesen, dass etwas anderes ausnahmsweise dann gelten könne, wenn besondere Gründe ausschlössen, dass der Wohnungsberechtigte das Wohnungsrecht jemals wieder nutzen könne. Zum Beispiel, wenn der Betroffene so krank sei, dass er dauernd auf eine apparative Versorgung angewiesen sei, die ausschließlich eine Klinik biete.
Gebe ein Wohnungsberechtigter die Wohnung dagegen aus sonstigen gesundheitlichen Gründen auf, weil er alt und pflegebedürftig sei, könne man seine Rückkehr in diese Wohnung nicht völlig ausschließen. Das urteilte das OLG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 1994, Aktenzeichen: 5 U 117/93.
Das bedeute, dass sich das Wohnrecht auf Lebenszeit nur im Einvernehmen mit dem Berechtigten löschen lasse. Alternativ könne man es abkaufen oder einen Käufer finden, der die Wohnung trotz Wohnrechts kaufe. Deshalb sei es durchaus sinnvoll, das Wohnrecht entweder vorab zu bedingen oder zu befristen oder den Abkauf gegen Entschädigung vorab festzulegen.