Umzugspauschale Finanzamt zahlt bei Umzug mehr Geld

 

Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat Ende September 2018 die aktuellen Umzugspauschalen veröffentlicht – sie gelten seit dem 1. März dieses Jahres. Anerkannt werden als Pauschale bei Ledigen 787 Euro, bei Ehegatten 1.573 Euro und bei jedem weiteren Haushaltsmitglied (beispielsweise Kinder) 347 Euro.

 

Berufsbedingter Umzug – das müssen Sie wissen

Erfolgt der Umzug jobbedingt, stehen Ihre Chancen gut, dass Sie die Umzugskosten steuermindernd geltend machen können, zum Beispiel die Einzelkosten, Fahrtkosten oder Ausgaben für die Spedition. Dazu kommen sogenannte sonstige Umzugskosten. Berufsbedingt ist ein Umzug, der erfolgt, weil

  • erstmals eine neue Arbeit aufgenommen,
  • der Job gewechselt wurde
  • oder die Fahrtzeit zur Arbeit nach dem Umzug deutlich kürzer ist.

Aktuelle Umzugspauschalen

Mit seinem BMF-Schreiben vom 21. September 2018 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die aktuellen Umzugspauschalen. Sie gelten demnach bereits für Umzüge seit dem 1. März 2018:

  • Umzugspauschale für Ledige: 787 Euro (ab 1. April 2019: 811 Euro, ab 1. März 2020: 820 Euro)
  • Umzugspauschale für Ehepaare: 1.573 Euro (ab 1. April 2019: 1.622 Euro, ab 1. März 2020: 1.639 Euro)
  • Umzugspauschale für jedes weitere Haushaltsmitglied (zum Beispiel Kinder): 347 Euro (ab 1. April 2019: 357 Euro, ab 1. März 2020: 361 Euro)

Ausgaben für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht für die Kinder

Brauchen Ihre Kinder nach dem Umzug Nachhilfe? Zum Beispiel,

  • weil die neue Schule der Kids bereits weiter im Unterrichtsstoff ist als die alte Schule
  • oder weil andere Schwerpunkte gesetzt werden,

dann können Sie die Kosten für die Nachhilfe auch in der Steuererklärung geltend machen, vorausgesetzt, der Umzug war berufsbedingt.

Pro Kind berücksichtigt das Finanzamt Aufwendungen für Nachhilfe bis maximal 1.984 Euro (Höchstbetrag). Ab 1. April 2019 erhöht sich der Betrag auf 1.622 Euro, ab 1. März 2020 2.066 Euro.

 

Privater Umzug – das müssen Sie wissen

Ziehen Sie nicht wegen des Jobs um? Auch wenn Sie private Gründe für den Wechsel von Haus und Wohnung haben, können Sie die anfallenden Umzugskosten steuerlich geltend machen. Zum Beispiel lassen sich:

  • die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung
  • und die Kosten für die von einem Handwerker vorgenommenen Reparaturen als Handwerkerleistungen

in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

Mit Handwerkerleistungen können Sie bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt sparen. Die höchstmögliche Steuerersparnis, die Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen erzielen können, beträgt mehr als das Dreifache dessen: bis zu 4.000 Euro jährlich.

Gut zu wissen: Das Vorgeschriebene trifft unter anderem auch auf die Kosten zu, die Sie für Gärtner oder Haushaltshilfen zahlen. Diese Tätigkeiten gelten ebenso wie das Betreuen Ihres vierbeinigen Familienmitglieds (Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen) als haushaltsnahe Dienstleistungen.