Urteil: Die Leerfahrt des Abschleppwagens muss bezahlt werden!

Ist der Abschleppwagen einmal unterwegs, weil man beim Parken im eingeschränkten Halteverbot parkt, dann muss dessen Anfahrt vom Parksünder bezahlt werden. Das gilt auch für den Fall,  dass man noch vor dessen Eintreffen wegfährt. Und dass das Abschleppfahrzeug ein anderes Auto abschleppt, anstelle leer zurückzufahren. Das urteilte jetzt ein deutsches Verwaltungsgericht (VG).
Vor das Düsseldorfer Verwaltungsgericht zog ein Parksünder, der sich nicht mit einem Gebührenbescheid wegen seines Falschparkens im eingeschränkten Halteverbot abfinden wollte. Laut Bericht der Deutschen Anwaltshilfe parkte der Fahrer sein Fahrzeug längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot – die Verkehrsüberwachung hatte bereits Beschwerden erhalten. Die diensthabende Politesse forderte deshalb einen Abschleppwagen an. Doch noch bevor dieser am Schauplatz eintraf, kehrte demnach der Parksünder zu seinem Wagen zurück und fuhr davon. Die Kosten stellte ihm die Polizei anschließend in Rechnung.
Mit dem entsprechenden Bescheid wurde der Falschparker dazu aufgefordert, sowohl die Leerfahrt des angerückten Abschleppwagens zu bezahlen, als auch eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro. Macht Summa summarum ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro. Die der Parksünder nicht bereit war, zu bezahlen. Unter anderem argumentierte der Falschparker laut Medienberichten damit, dass er beim Parken niemanden konkret behindert hätte. Und damit, dass die Politesse sich nicht um eine Stornierung des Abschleppauftrags bemüht hätte.
Der gerufene Abschleppwagen rückte jedenfalls an. Und deshalb könnten sehr wohl auch Kosten für seine Leerfahrt berechnet werden, befand das Düsseldorfer Gericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2104 (Aktenzeichen: 14 K 8743/13) und wies die Klage des Falschparkers ab.
Demnach müsse man als Parksünder im eingeschränkten Halteverbot selbst dann zahlen, wenn das Abschleppunternehmen eigentlich keine unnötigen Kosten hatte, da der Fahrer des Abschleppwagens einen direkten Folgeauftrag wahrnehmen konnte. Denn, so stellt das Düsseldorfer Gericht klar, wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden. Für eine Stornierung sei es außerdem ohnehin zu spät gewesen, heißt es weiter. Gut zu wissen: Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt werde und effektiv keine Kosten entstünden.
„Eine Leerfahrt ist nicht erst dann gegeben, wenn das Abschleppfahrzeug vor dem nächsten Auftrag leer zum Hof zurückkehrt“, erklärt dazu der Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstehen.

Quelle: http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=243767