Urteil zum Falschparken auf E-Parkplatz: Es kann teuer werden!

 

Um auf einer sogenannten Sonderparkfläche, wie es die für elektrische Fahrzeuge (E-Autos) ist, parken zu dürfen, bedarf es einer Berechtigung. Wer die nicht hat, parkt dort gegebenenfalls falsch und kann dort sogar kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das urteilte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht jetzt.

 

Zum Verständnis von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) bezüglich des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen ist es gut zu wissen, wie der Gesetzgeber die Begriffe Halten, Parken, Warten und Liegenbleiben deutet.

 

Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben – was die Begriffe bedeuten

 

Auf sogenanntem öffentlichen Verkehrsgrund (also im öffentlichen Straßenverkehr) darf im Halteverbot beziehungsweise im absoluten Halteverbot nicht gehalten werden. Anders im Parkverbot beziehungsweise im eingeschränkten Halteverbot – dort ist das Halten erlaubt. Dabei bedeuten die Begriffe folgendes:

 

  • Mit Halten ist eine beabsichtigte Unterbrechung der Fahrt gemeint, die weder infolge der Verkehrslage noch auf Anordnung (zum Beispiel von der Polizei) erfolgt.
  • Von Parken ist die Rede, wenn das Fahrzeug verlassen wird oder das Halten länger als drei Minuten dauert (§ 12 Abs. 2 StVO).
  • Warten meint das Unterbrechen der Fahrt wegen der Verkehrslage oder auf eine Anordnung hin. Demnach warten Sie unter anderem an einer Roten Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke oder im Stau.
  • Der Grund fürs Liegenbleiben ist betriebsbedingt. Das heißt, Sie müssen die Fahrt unterbrechen, weil Ihr Fahrzeug eine Reifenpanne oder einen anderen technischen Defekt hat. Wichtig ist es zu wissen, dass dann aus dem betriebsbedingten Liegenbleiben ein unzulässiges Parken wird, wenn das Beseitigen (zum Beispiel Abschleppen) des im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs unmöglich ist.

Sie sehen: Der Unterschied zwischen Parken und Halten liegt in der Dauer. Stellen Sie Ihr Fahrzeug länger als drei Minuten ab, parken Sie. Kürzere Zeiträume gelten in der Regel als ein Halten.

 

Der aktuelle Gerichtsfall: Abschleppen vom E-Parkplatz wird teuer

 

Wenn Sie Ihr Auto unberechtigt, also ohne E-Kennzeichen, auf einem E-Parkplatz parken, müssen Sie damit rechnen, dass dieses von dort abgeschleppt wird. Das bestätigte jetzt das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht (VG) mit seinem Urteil (Aktenzeichen 17 K 4015/18).

Demnach klagte ein Essener gegen die ihm auferlegten Abschleppkosten inklusive Verwaltungsgebühren in Höhe von 335 Euro, der in seiner Heimatstadt seinen Audi Q7 ohne Berechtigung auf einem eindeutig als E-Parkplatz ausgewiesenen Parkplatz parkte. 15 Minuten nachdem das Falschparken entdeckt worden sei, sei ein Abschleppdienst gerufen worden, der 10 Minuten später das Fahrzeug entfernt habe.

Der Kläger empfand diese Maßnahme als unverhältnismäßig. Seine Begründung: Mit dem bloßen Parkverstoß ohne Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit ließe sich das Abschleppen nicht rechtfertigen. Zudem beschwerte sich der Kläger über die zu kurze Wartezeit bis zur Anforderung eines Abschleppdienstes. Außerdem wies er daraufhin, dass ein zweiter E-Parkplatz direkt neben dem von ihm unberechtigt besetzten frei gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht sah das anders. Für die Richter ist das Abschleppen geboten, wenn es eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auflöse. Und die Verkehrsfläche sei in diesem Fall in ihrer Funktion als E-Parkplatz behindert gewesen. Darüber hinaus sollten E-Fahrzeugfahrer nach Ansicht der Verwaltungsrichter darauf vertrauen können, dass der für ihre elektrischen Autos reservierte Parkraum auch wirklich zur Verfügung stehe.