Wenn’s mal eine Extrawurst sein soll – die Sondernutzung

Wenn man an Halteverbote denkt, fallen einem spontan nur Umzüge, Großveranstaltungen oder Baustellen als Einsatzzweck ein. Doch tatsächlich gibt es unzählige Einsatzgebiete für die Nutzung öffentlichen Raumes. Wann immer ein öffentlicher Platz genutzt werden soll, muss dies genehmigt werden – und sei es nur für so etwas Kleines wie ein privates Schild oder ein Dixiklo. Dies gilt natürlich im vollen Umfang auch für Container sowie Baugerüste, sofern diese in den öffentlichen Raum hineinragen – beispielsweise, weil die Hauswand direkt an den Bürgersteig grenzt. Sobald sich der gewünschte Gegenstand auf einem Bürgersteig, einem Fahrradweg, der Straße, einer Stellfläche oder einem Marktplatz in öffentlichem Besitz befindet, wird ein Genehmigungsantrag und eine Gebühr fällig. Wer letztendlich seine Unterschrift unter einen solchen Antrag setzt, hängt von der jeweiligen Stadt und unter Umständen sogar vom Stadtteil ab, in dem der öffentliche Platz benutzt werden soll.

 

In Hamburg stellt man Anfragen für die Sondernutzung dem zuständigen Bezirksamt vor. Welches der vielen Bezirksämter im jeweiligen Fall zuständig ist, kann man hier http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11265751/ nachschlagen. Die meisten anderen Städte haben hierfür die Verkehrsbehörde für zuständig befunden, mitunter ist auch die Baubehörde zuständig.

 

Ist die Genehmigung erfolgreich verlaufen, nennt sich das Ganze „Erteilung einer Sondernutzung“, was in manchen Städten der selben Genehmigung unterliegt wie das Aufstellen von Halteverboten für oben genannte Gründe wie den Umzug oder der Belegung öffentlichen Raumes durch ein Event oder eine Baustelle. In Hamburg hingegen werden Schilder von der Polizei genehmigt und nennen sich dann „straßenverkehrsbehördliche Anordnung“. In Berlin wiederum werden die Genehmigungen für die Haltverbote von den jeweiligen Bezirksämtern ausgestellt. Mehr über die Zuständigkeit kann man hier erfahren: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/verkehr/lenkung/behoerden/de/bezirke.shtml )

Für die meisten Genehmigungsanträge reicht die Einreichung eines formlosen Antrages bei der jeweiligen Behörde. Manchmal gibt es auch Vordrucke, die man auf den Städteseiten herunterladen kann. Hier muss man eigentlich nur angeben:

-Name, Telefonnummer

-wozu benötigt man das Haltverbot

-wann benötigt man das Halteverbot (Datum/Uhrzeit)

-wie groß soll das Haltverbot sein (in Metern)

Auch die Gültigkeitszeiträume variieren je nach Stadt. Verlangen die meisten Städte beispielsweise einen Aufstellzeitraum von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Sondernutzung, so erwartet die Hamburger Behörde 96 Stunden vor Beginn der Sondernutzung.