Wer darf auf einem Elektroparkplatz parken?

 

Darf ein Elektroauto auf einem E-Parkplatz auch parken, ohne dass es zugleich aufgeladen wird? Darf ein Nicht-E-Auto dort auch parken oder muss der Fahrzeugführer dafür mit einem Bußgeld rechnen? Woran erkennt man, was auf einem E-Parkplatz erlaubt ist und was nicht? Antworten auf diese und mehr Fragen liefert dieser Beitrag.

 

Ein Elektroparkplatz ist ein Parkplatz, der mit einer Ladestation ausgerüstet ist, an der man ein Elektrofahrzeug (auch E-Auto genannt) aufladen kann. Das erkennt man am E im Nummernschild. Der E-Parkplatz ist amtlich als solcher ausgewiesen. Doch da es verschiedene Anbieter und zugehörige Ladesysteme gibt, sehen die E-Parkplätze auch durchaus unterschiedlich aus: Während der eine amtlich beschildert ist, erkennt man den anderen an der farblichen Hervorhebung der Parkfläche – und so mancher E-Parkplatz ist beschildert und farblich markiert.

 

Noch regelt die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) die Ausstattung der E-Parkplätze nicht einheitlich. Sie sieht in § 39 Absatz 10 allerdings vor, dass für die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ein entsprechendes Zusatzschild verwendet werden kann. Wichtig: Ansonsten gelten für die E-Autos die allgemeinen Vorschriften, die in der StVO zum Parken und Halten stehen.

 

Aber: Fürs Aufladen und generell müssen sich Fahrzeugführer von Elektrofahrzeugen an weitere gesetzliche Vorschriften halten, zum Beispiel an das Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Es soll das Aufladen während des Parkens vereinfachen. So steht in § 3 EmoG zum Beispiel, dass (4) Bevorrechtigungen 1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, […] und 4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich seien.

 

Bußgeld fürs Falschparken auf E-Parkplatz?

 

Wissen muss man, dass einem fürs Parken auf einem E-Parkplatz keine Strafe im rechtlichen Sinn droht. Aber: Ein Verwarngeld ist möglich.

Demnach werden Elektroautos beim Parken und den Parkgebühren seitens des Gesetzes Erleichterungen eingeräumt – worüber die Kommunen die Entscheidungsgewalt haben. Einheitliche Regelungen für Deutschland stehen hier noch aus.

So obliegt es den Kommunen, ob sie erlauben, dass E-Autos kostenlos parken oder nur an Ladestationen parken dürfen, wenn sie auch an der Ladestation hängen. Gleiches gilt für Parkverstöße auf einem E-Parkplatz. Sie können es auch sogenannten Verbrennern gestatten, auf einem E-Parkplatz zu parken – oder dies verbieten. In der Praxis kann man allerdings inzwischen davon ausgehen, dass auf einem E-Parkplatz nur E-Autos parken dürfen. Falschparker müssen demnach mit einem Strafzettel rechnen. Schlimmstenfalls wird der Falschparker auch abgeschleppt.

Man sollte also unbedingt auf die Beschilderung des E-Parkplatzes achten: Denn es macht einen Unterschied, ob das E-Auto dort nur geparkt oder geparkt und aufgeladen wird.

Im Bußgeldkatalog stehen seit der StVO-Novellierung vom April dieses Jahres (28. April 2020) konkrete Sanktionen für unberechtigtes Parken auf einem E-Parkplatz: 55 Euro Verwarngeld werden dort genannt.

(Quelle: https://www.bussgeld-info.de/e-parkplatz/)