Zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überzogen?

Zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überzogen? Dann ist das Abschleppen gerechtfertigt!

Wer sein Fahrzeug weitaus länger als zulässig parkt, muss damit rechnen, dass dieses unmittelbar abgeschleppt wird. Das urteilte das Verwaltungsgericht Aachen.

Die zulässige Parkdauer sollten Sie nicht überschreiten. Schon gar nicht um mehrere Stunden! Denn das rechtfertigt das unmittelbare Abschleppen Ihres Autos. So urteilte das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 (AZ: 6 K 5781/17).

Die Richter sahen im Abschleppen keine unverhältnismäßig schwere Belastung. Und auch, dass freie Parkplätze vorhanden gewesen seien und eine Behinderung nicht vorgelegen habe, spielte ihrem Urteil zufolge keine Rolle.

Dem Urteil der Aachener Verwaltungsrichter lag folgender Fall zugrunde: Der Fahrer eines VW Golf hatte diesen geparkt und die zulässige Parkdauer von zwei Stunden um drei Stunden überzogen. Sein Auto wurde daraufhin abgeschleppt. Die daraus resultierenden Verwaltungsgebühren in Höhe von 55 Euro sollte der Fahrzeughalter zahlen.

Doch dieser klagte dagegen und begründete seine Meinung damit, dass das Abschleppen seines Autos unverhältnismäßig gewesen sei. Er hätte mit seinem Fahrzeug niemanden behindert. Zudem hätte es genügend andere freie Parkplätze gegeben.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden gegen den Kläger und erklärten den Gebührenbescheid damit für rechtmäßig. Mit dem Abschleppen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei dem Kläger keine unverhältnismäßig schwere Belastung zuteil geworden.

Den Einwand des Klägers, dass es freie Parkplätze gegeben habe, hielten die Verwaltungsrichter vom Aachener Verwaltungsgericht für unbeachtlich. Ihnen zufolge sei ein generalpräventives Interesse an dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen, da die erhebliche Überschreitung der Höchstparkdauer eine negative Vorbildwirkung habe. Erfahrungsgemäß würden verbotswidrig geparkte Fahrzeuge andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten veranlassen. In jedem Fall sei das unmittelbar ausgeführte Abschleppen verhältnismäßig, wenn die Parkzeit um mehrere Stunden überzogen werde und gegen § 13 StVO verstoße.

Das Aachener Verwaltungsgericht war zudem der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, dass das verbotswidrige Parken eine konkrete Verkehrsbehinderung verursache. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung und eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche seien ausreichend gewesen, um das Fahrzeug abzuschleppen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Aachen_6-K-578117_Ueberschreitung-der-zulaessigen-Parkdauer-um-mehrere-Stunden-rechtfertigt-Abschleppen-des-Fahrzeugs.news27951.htm