Zulässig oder nicht: Abschleppen von Auto, das auf Gehweg parkt?

Nach der hierzulande geltenden Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Demnach durfte auch im dem Verwaltungsgericht Neustadt vorliegenden Fall ein in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden. Die Hintergründe erklären wir hier.
Ein Fahrzeughalter hatte seinen Wagen im Zentrum von Ludwigshafen auf dem Gehweg geparkt. Der von der Hilfspolizeibeamtin der Stadt verständigte Abschleppdienst traf am „Parkplatz“ ein, als auch der Fahrer zu seinem zurückkehrte.  Das führte zum Abbruch des Abschleppvorgangs.
Doch der Abschleppdienst berechnete der Stadt dafür 120 Euro. Die forderte die Stadt Ludwigshafen anschließend von dem Fahrzeughalter ein. Und nicht nur das: Zu den Kosten der Abschleppmaßnahme kamen noch Verwaltungsgebühr von 51 Euro und Zustellungskosten von 2,75 Euro. Diese Kosten wollte der Fahrzeughalter nicht übernehmen. Er reichte dagegen Klage ein.

 

Behindert geparktes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer ist Abschleppen zulässig

 
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Fahrzeughalters jedoch ab. Es begründet seine Entscheidung damit, dass es rechtmäßig sei, dass der Kläger zum Zahlen der Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs herangezogen worden sei. Schließlich würden die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verbieten und eine Zuwiderhandlung käme damit dem Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gleich. Ein Gehweg sei demnach prinzipiell für den Fußgängerverkehr vorgesehen. Behindere ein geparktes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer, darunter Fußgänger, Radfahrer sowie den ruhenden Verkehr, dürfe es abgeschleppt werden.
Wozu man wissen müsse, dass ein Fahrzeug nicht jedes Mal abgeschleppt werden dürfe, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt worden sei. Eine „negative Vorbildwirkung“ reiche zum Abschleppen nicht aus. Vielmehr müsse ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs bestehen (wie Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs).
Daraus folge, dass das Abschleppen eines Fahrzeugs dann gerechtfertigt sei, wenn das Abschleppen dazu diene, dass Gefahren abgewehrt würden und die Funktion des Gehwegs von dem geparkten Fahrzeug erheblich beeinträchtigt werde.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-das-abschleppen-eines-auf-dem-gehweg-geparkten-fahrzeugs-zulaessig_113295.html