Zum Parken Halteverbotsschilder verrücken – darf man das?

 

Nein, das darf man nicht! Denn das Verrücken von Verkehrsschildern gilt einerseits als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und andererseits als Amtsanmaßung. Und das sind beides Straftaten.

 

Ein Beispielfall: Mit viel Geduld finden Sie in Ihrer Straße meist einen freien Parkplatz. Doch heute Abend steht am Straßenrand vor Ihrem Haus plötzlich ein Verkehrsschild: Parken verboten! Sie kochen vor Ärger: Das mobile Halteverbot blockiert vier der eh schon raren Parkplätze in der Straße. Dreimal fahren Sie um den Blog, auf der Suche nach einem freien Parkplatz. Vergebens. Stünde das Halteverbotsschild nur einen Meter weiter rechts, könnten Sie dort Ihr Auto bequem parken. Und müssten nicht noch eine Runde um den Blog fahren. Ein Blick nach rechts, einer nach links – kein Mensch zu sehen. Das Schild scheint schwer zu sein, aber mit ganzer Kraft könnten Sie es von der Stelle bewegen. Dürfen Sie das?

Wer in der Stadt wohnt und ein Auto hat, kennt die beschriebene Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Und vielleicht haben Sie sich das eine oder andere Mal auch schon gefragt, ob es erlaubt ist, in der Parkplatznot das Halteverbotsschild mal eben um einen Meter zu verrücken.

Wir haben die Antwort auf diese Frage für Sie: Nein! Sie dürfen ein zeitweise aufgestelltes Verkehrsschild wie das Halteverbotsschild in unserem Beispielfall nicht verrücken, um sich einen Parkplatz zu schaffen.

Denn das gilt nicht nur als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, sondern auch als sogenannte Amtsanmaßung. Beides sind nach deutschem Recht Straftaten. Werden Sie also beim Schildverrücken ertappt, müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Das schreibt die Bild-Zeitung hier.

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr könne demnach mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wobei sich das Strafmaß nach der Schwere des Vergehens und den Vorstrafen desjenigen richte, der den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vornehme.

Eine Amtsanmaßung begehe, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasse oder eine Handlung vornehme, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfe. So steht es im § 132 des Strafgesetzbuches (StGB). Dafür drohe laut Gabler Wirtschaftslexikon eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Die Freie Enzyklopädie Wikipedia führt als ein Beispiel für eine Amtsanmaßung auch ein „Heimliches Aufstellen amtlicher Verkehrszeichen durch eine Privatperson“ an. Als Beleg verweist die Wiki auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. September 1998 mit dem Aktenzeichen (Az.) Ss 395/98.