Vorlaufzeit für Park- und Halteverbot

Grundsätzlich gilt: Wer als Bauherr ein Halteverbot errichtet hat, darf bei trotzdem dort abgestellten Fahrzeugen direkt handeln und deren Umsetzen veranlassen. Natürlich gilt ein Parkverbot beziehungsweise Halteverbot nicht von einer Minute auf die andere. Vielmehr ist mit der Genehmigung dessen eine Vorlaufzeit verbunden, die oft zwei Tage (48 Stunden) beträgt, in Hamburg jedoch zwischen 4 und 14 Tage, an manchen Orten sogar grundsätzlich 14 Tage (genaue Vorlaufzeiten können bei uns oder dem zuständigen Polizeikommissariat erfragt werden). Das heißt, Sie müssen als Bauherr entsprechend ankündigen, dass Sie in frühestens X Tagen an der ausgewiesenen Stelle ein Parkverbot beziehungsweise Halteverbot einrichten werden.

Für die dort bislang gegebenenfalls parkenden oder haltenden Fahrzeuge beziehungsweise deren Halter sieht die aktuelle Rechtsprechung diesen Zeitraum als angemessen an, um sich auf das angekündigte Parkverbot einzustellen und das eigene Fahrzeuge umzuparken.

Wobei man hier beachten muss, dass die Frage, welcher Zeitraum zwischen dem Aufstellen eines Halteverbotsschildes und dem tatsächlichen Beginn des angekündigten Halteverbotes mindestens liegen muss, bundesweit nicht einheitlich beantwortet wird: Vielmehr gibt es unterschiedliche Urteile deutscher Gerichte, die man als Beleg heran ziehen kann: So hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit der Vorlaufzeit auseinanderzusetzen und urteilte (Urteil vom 13.02.2007 zum Aktenzeichen 1 S 822/05), dass drei volle Tage (72 Stunden) als Vorlaufzeit ausreichend seien, um anschließend den PKW abschleppen und dem Halter die Kosten für diese Maßnahme auferlegen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hingegen hielt bereits eine Vorlaufzeit von 48 Stunden für ausreichend (OVG NRW, beispielsweise im Urteil vom 23.05.1995 zum Aktenzeichen 5 A 2092/93), während das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 eine Aufstellung zumindest vier Tage vor Beginn des Halteverbotes nicht beanstandete (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 zum Aktenzeichen 11 C 15/95).

Wer sein Fahrzeug dennoch in der Halteverbotszone beziehungsweise Parkverbotszone vor Ihrer Baustelle stehen lässt, muss das von Ihnen gegebenenfalls veranlasste Abschleppen seines Fahrzeugs aus eigener Tasche zahlen. Laut der geltenden Rechtsprechung ist der Fahrzeughalter nämlich verpflichtet, so er denn auf einer öffentlichen Straße parkt, sein Fahrzeug gemäß der eben diskutierten Vorlaufzeit regelmäßig in Augenschein zu nehmen und zu prüfen, ob sich die dort bislang geltende Parkregelung seit dem Abstellen des Fahrzeugs geändert hat. Sollte der Fahrzeughalter dazu persönlich nicht in der Lage sein, weil er beispielsweise im Krankenhaus liegt, auf Dienst- oder Urlaubsreise oder sonst wie verhindert sein, dann muss er jemanden Drittes mit der Aufgabe beauftragen, alle zwei Tage nach dem Rechten zu schauen: zum Beispiel ein Familienmitglied, einen Nachbarn oder einen Bekannten. Dieser Person muss es möglich sein, im Notfall das Fahrzeug umzuparken.

Es gibt allerdings das Urteil, dass ein parallel erhobenes Verwarnungs- oder Bußgeld rechtswidrig ist, wenn der betroffene Fahrer wegen urlaubsbedingter Abwesenheit keine Möglichkeit hatte, das angeordnete Haltverbot zu bemerken (OLG Köln Beschluss vom 21.05.1993 Aktenzeichen Ss 174/93): Welche Maßnahmen dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten sind, um sicherzustellen, daß auch die Fortdauer seines Parkens nicht verkehrswidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf die Lage und die Fähigkeit des Garanten einerseits, andererseits auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsguts an; es entscheidet eine Interessenabwägung (Dreher/Trönle, StGB, 46. Aufl., § 13 Rdn. 16 m.w.N.)

Grundsätzlich ist einem Dauerparker zuzumuten, den Parkplatz und die Verkehrsentwicklung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Schwieriger ist die Konkretisierung des Zumutbaren bei Verkehrsteilnehmern, die sich vorübergehend nicht am Ort aufhalten, insbesondere bei Personen - wie dem Betroffenen im vorliegenden Fall-, die wegen Urlaubs ortsabwesend sind und das Fahrzeug zurückgelassen haben.

Wenn die Möglichkeit der Anordnung eines Halteverbots naheliegt, z.B. weil Straßenbauarbeiten oder die Verlegung von Hausanschlüssen schon an anderer Stelle begonnen haben und die Baustellen sich dem Parkplatz nähern oder weil Verkehrs- bzw. Parkbeschränkungen bereits öffentlich angekündigt sind, ist zuzumuten, notfalls das Fahrzeug vor Urlaubsantritt an anderer Stelle zu parken, wenn nicht ein Dritter beauftragt werden kann, das Fahrzeug zu gegebener Zeit wegzufahren. Gegenüber der naheliegenden Gefahr eines verkehrswidrigen Zustands und einer Behinderung des Straßenverkehrs oder der Bauarbeiten muss das Interesse des parkenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten.

Andererseits zwingt die bloße Möglichkeit, also die noch nicht naheliegende Gefahr einer Änderung der Verkehrsanordnungen nicht dazu, vor einem Urlaub das Fahrzeug zu entfernen. Das Problem würde nur an einen anderen Ort verlagert... Es bliebe somit nur die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen und durch Schlüsselübergabe in die Lage zu versetzen, notfalls den Wagen wegzusetzen. Wegen der strengen Anforderungen an die Haltersorgfalt zur Vermeidung unbefugter Fahrzeugbenutzung (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., §7 STVG Rdn. 53ff., §21 STVG Rdn. 12 und 18, §31 STVZO Rdn. 11), ist es aber nicht ohne weiteres zumutbar, den Fahrzeugschlüssel Dritten zu überlassen...“

Weitere Infos zur Vorlaufzeit:

 • http://www.123recht.net/Wie-fruehzeitig-muss-ein-voruebergehendes-Halteverbot-angekuendigt-werden-__a30535.html
 • http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-22245!2002
 • http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2827