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Halteverbot - Infos und FAQ

Halteverbot - Erklärung und Hintergrund

Nach §12 der StVO ist das Halten und Parken am Straßenrand grundsätzlich erlaubt, außer z.B. an Eng- und Gefahrenstellen und anderen offensichtlich ungeeigneten Orten.

Zu beachten ist hier, dass zwischen "Halten" und "Parken" unterschieden wird: "Wer länger als 3 Minuten hält, der parkt" - auch das Verlassen des Fahrzeugs wird als Parken angesehen. In einem Halteverbot darf das Fahrzeug also noch nicht einmal für kurze Zeit verweilen.

Von den allgemeinen Regeln der StVO können durch Verkehrszeichen geregelte Ausnahmen gelten - das kann z.B. eine Straßensperrung oder Geschwindigkeitsbegrenzung an einer Baustelle sein, oder im Bezug auf das Halten und Parken dann, wenn eine Halteverbotszone eingerichtet wurde.

Um auch den ruhenden Verkehr nicht unnötig zu behindern, gelten für Halteverbotszonen, die die StVO im Bezug auf die Parkflächen erweitern, besondere Regeln - Halteverbot wird also nur eingerichtet, wenn es nicht anders geht: Stationär an besonderen Gefahren- oder Engstellen, temporär nur dann, wenn das Vorhaben in der Halteverbotszone nicht gefahrlos ohne diese durchführbar wäre.

Beispielsweise ist ein Umzug unmöglich, wenn der LKW die Straße verstopft - andererseits ist es aber auch unzumutbar, wenn der Umzugswagen erst an der nächsten Straßenecke parkt. Hier wird die Verhältnismäßigkeit abgewogen und meist ein Halteverbot für den Umzug angeordnet.

In so genehmigten Halteverbotszonen - egal ob stationär oder temporär - parkende Fahrzeuge können durch die Polizei abgeschleppt werden und der Halter wird bestraft. Aber auch hierbei wägt die Polizei vor Ort die Verhältnismäßigkeit ab: Steht ein Auto im Halteverbot und das dort geplante Vorhaben kann trotzdem gefahrlos durchgeführt werden, wird ggf. auch nicht abgeschleppt.

Halteverbot Verkehrszeichen

Bis in die 50er Jahre galten folgende Verkehrszeichen für Halteverbot bzw. Parkverbot:

Halteverbot 50er Jahre  Parkverbot 50er Jahre

danach wurde das "Halteverbotszeichen" zum "Parkverbotszeichen" (ein diagonaler Strich) - das neue Halteverbot war nun ein rotes Kreuz auf blauem Grund. Das sah schon fast so aus wie heute, nur die Pfeile hatten eine andere Form:

Halteverbot 70er Jahre

Das moderne Halteverbotszeichen wie wir es kennen (VZ 283) sieht nun so aus:

Halteverbot heute - VZ 283

 

Halteverbot einrichten

wie oben beschrieben gelten strenge Maßstäbe für die Einrichtung eines temporären Halteverbots.

In jedem Einzelfall muss eine behördliche Genehmigung oder Anmeldung vorliegen - in Berlin und Hamburg sind die zuständigen Behörden bei der Polizei, in anderen Städten beim Ordnungsamt angesiedelt.

Aber mit der richtigen Begründung (z.B. Umzug oder Baustelle) kann sowohl eine Privatperson als auch ein Unternehmen die Einrichtung einer Halteverbotszone beantragen und genehmigt bekommen.

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