Halteverbot unklar ausgeschildert? Keine Abschleppkosten!

 

Der Gesetzgeber schreibt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, Halteverbotsschilder so aufzustellen, dass ein sorgsamer Verkehrsteilnehmer sie nach Abstellen seines Fahrzeugs bei einfacher Umschau erkennt. Dass die Schilder ordnungsgemäß aufgestellt werden, muss die verantwortliche Verkehrsbehörde belegen. Tut sie dieses nicht, ist ein Fahrzeughalter aus der Pflicht, anfallende Abschleppkosten zu zahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 2 K 1308/19.KO).

Wegen eines City-Triathlons seien im Auftrag der Stadt Koblenz 2014 an bestimmten Straßenabschnitten vorübergehend mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden. Angeordnet worden seien die Schilder alle 50 Meter. Außerdem sollten Verkehrszeichen, die dem Halteverbot entgegenstanden, abgedeckt oder abgeklebt werden. Ein privater Dienstleister habe die Beschilderung mit dem Zusatz „ab 3.5.14, 12 Uhr“ am 29. April vorgenommen.

Trotzdem habe eine Fahrzeugführerin ihr Auto in der ausgewiesenen Halteverbotszone abgestellt, woraufhin dieses auf Anordnung der Stadt abgeschleppt wurde, nachdem das Halteverbot in Kraft trat.

Die Betroffene verweigerte die Zahlung der Abschlepp- und Verwaltungskosten. Das begründete sie damit, dass die Halteverbotsschilder so aufgestellt worden seien, dass nicht erkennbar gewesen sei, was die Halteverbotszone sei. Zudem hätten die Verkehrszeichen anderen, dauerhaft angebrachten Schildern widersprochen, die trotz städtischer Anordnung doch nicht abgedeckt gewesen seien.

Gut zu wissen: Weil der hinzugezogene Hilfspolizist, der auch das Abschleppen veranlasst habe, sich nicht hätte erinnern können, ob die Beschilderung gemäß der straßenverkehrs-behördlichen Anordnung der Stadt gewesen sei oder nicht, sei auch ein gegen die Betroffene eingeleitetes Bußgeldverfahren eingestellt worden. Dieser Argumentation folgten auch die Koblenzer Verwaltungsrichter. Sie gaben der Klage der Frau wegen des Gebührenbescheids statt.

Dem Gericht habe die Stadt Koblenz den die Wirksamkeit des Halteverbots nicht nachweisen können. Denn während die Schilder einerseits rechtzeitig angebracht worden seien und die Fahrerin ihr Auto anschließend unbestritten in der späteren Halteverbotszone geparkt habe, enthielten die zugehörigen Verwaltungsakten andererseits keine hinreichende Dokumentation davon, dass die Halteverbotszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien.

Erforderlich sei, so urteilten die Richter, der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe oder nicht.

Die von der Stadt gefertigten Fotos zeigten keinen erkennbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem Abstellplatz des Fahrzeugs der Klägerin und den Verkehrsschildern. Es bliebe vor allem unersichtlich, ob der beauftragte Dienstleister die Halteverbotsschilder tatsächlich wie angeordnet alle 50 Meter aufgestellt habe. Nur damit, so das Gericht, wäre die Erkennbarkeit gegeben.

Daran habe man jedoch erhebliche Zweifel, weil die Vorgaben der Anordnung zum Abdecken/Abkleben inhaltlich dem Halteverbot entgegenstehender Schilder erwiesenermaßen auch unerfüllt geblieben sei.