Abschleppen: Es ist zulässig, Standort des Autos erst nach Zahlung zu nennen

Sie haben Ihr Auto im Parkverbot abgestellt? Dann riskieren Sie, dass es von dort abgeschleppt wird. Tritt dieser Fall ein, darf Ihnen der Abstellort verschwiegen werden, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) und zwar solange, wie Sie die reinen Abschleppkosten nicht beglichen oder keine Sicherheit dafür geleistet haben.

 

Der konkrete Fall

Eine Fahrzeugführerin hatte ihr Auto auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt, gleichwohl Parkverbotsschilder dort deutlich darauf hinweisen, dass das Parken verboten ist. Für die Parkplatzüberwachung hatte der Supermarktbetreiber eigens eine externe Firma engagiert, die auch mit dem Abschleppen beauftragt wurde. Das Auto der Frau wurde abgeschleppt, die Kosten in Höhe von 219 Euro wurden ihr in Rechnung gestellt.
Der abgeschleppte Wagen wurde auf einen öffentlichen Abstellplatz gebracht, von dem die Fahrzeugführerin nichts wusste. Sie sollte zuerst die 219 Euro fürs Abschleppen ihres Autos bezahlen, bevor man ihr sagen wollte, wohin dieses hin verbracht worden sei.
In dem Rechnungsbetrag steckten nicht nur die Posten Aufladen und Wegbringen des Autos (reine Abschleppkosten), sondern auch Posten für die Suche nach dem Fahrzeugbesitzer und für den Aufwand zur Fahrzeugtypmitteilung, um einen geeigneten Abschleppwagen anzufordern. Auch die Parkraumüberwachungskosten wurden in der Rechnung aufgeführt.
Die „Nebenkosten“ wollte die Falschparkerin nicht bezahlen, sondern lediglich 150 Euro. Sie forderte zudem eine Nutzungsentschädigung und ihren Wagen zurück. Das klagte sie ein.

 

Standort des abgeschleppten Autos darf laut BGH verschwiegen werden

 

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass sowohl das Einbehalten des Fahrzeugs der Klägerin als auch die Nichtnennung seines Standorts zulässig sei (BGH, Aktenzeichen: V ZR 30/11). Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Abschleppdienst wegen der offenen Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht habe. Daran würde auch der hohe Wagenwert im Vergleich zu den verlangten Kosten nichts ändern. Die Klägerin hätte, so erklärten die Richter weiter, auch nicht unbedingt zahlen müssen: Mit einer Sicherheitsleistung hätte sie demnach das Zurückbehaltungsrecht gleichfalls zurückweisen können.
BGH urteilt: Falschparker müssen nur Kosten fürs Abschleppen bezahlen
Mit der Rechnung, die der Klägerin vorgelegt worden war, waren die Richter des BGH nicht komplett einverstanden. Es sei aus Sicht der Richter nur rechtmäßig, die direkt mit dem Abschleppen selbst verbundenen Kosten von der Klägerin einzufordern – inklusive dem Aufwand für die Suche nach dem Besitzer und die Ermittlung des Fahrzeugtyps. Allerdings sei es dem BGH-Urteil zufolge nicht erlaubt, Kosten für die Parkplatzüberwachung in Rechnung zu stellen. Denn diese würden anfallen, ganz gleich, ob man falsch parke oder nicht. Die Kosten für die Parkplatzüberwachung seien nicht direkt von der Klägerin verursacht worden. Aus diesem Grund müsse der Rechnungsbetrag entsprechend gekürzt werden, so das Urteil.
Quelle: http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/6033-abgeschleppt-standort-erst-nach-zahlung-nennen-ist-zulaessig