Falschparker legt Straßenbahnverkehr lahm und muss Kosten für Schienenersatzverkehr tragen

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass ein Autofahrer, der mit seinem falsch geparkten Fahrzeug dafür sorgt, dass öffentliche Verkehrsmittel wie die Straßenbahn nicht mehr fahren könnten und nach dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet seien, stattdessen einen Schienenersatzverkehr einzurichten, für ihre Verkehrsstörung zur Kasse gebeten werden.

 

Der Fall

Laut dem online als „Entscheidung des Monats“ veröffentlichten Gerichtsurteil mit dem Aktenzeichen: 32 C 3586/16 (72) hatte ein Autofahrer am 26. Auguste 2013 sein Fahrzeug in der Offenbacher Landstraße 309 geparkt und damit zwischen 19:10 Uhr und 20:10 Uhr den Linienverkehr der Straßenbahnlinie Offenbach in Richtung Lokalbahnhof blockiert.
Weiter heißt es im Urteil zum Tatbestand: „Für die Zeit der Blockade führte die Klägerin (die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main, kurz VGF – Anmerkung der Redaktion) einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch.“ Die Kosten dafür hätten sich demnach auf über 900 Euro summiert. Diese Kosten für den Schienenersatzverkehr zuzüglich einer allgemeinen Schadenspauschale von 25 Euro forderte die VFG von der Haftpflichtversicherin des falsch geparkten Fahrzeugs.
Die wollte der Forderung nicht nachkommen. Die VFG zog vor Gericht.
Der Fall landete vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Das entschied nun, dass das Behindern des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen könne. Die Beklagte hätte ihr Fahrzeug in einer Weise geparkt, die den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behindert hätte, dass eine Straßenbahn nicht mehr habe fahren können. Im Urteil heißt es: „Der bestimmungsgemäße Gebrauch der im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenbahnschienen war an der Stelle, die durch das Beklagtenfahrzeug blockiert war, vollständig aufgehoben.“ Und weiter: „Die Klägerin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam.“
Die Beklagte vertrat vor Gericht die Ansicht, dass kein Schadensersatzanspruch bestünde. Sie begründete diese Ansicht damit, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der VFG vorgelegen und diese sich zudem mit dem Abschleppen des falsch geparkten Fahrzeugs zur Schadensminderung zu viel Zeit gelassen und damit die Schadenminderungspflicht verletzt habe.
Das Gericht entschied nun, dass die VFG wegen des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Schienenersatzverkehr einzurichten. Die Richter des Amtsgerichtes sehen die Beklagte als Verursacher der Störung und entschieden zudem, dass sie für diesen Schaden schadensersatzpflichtig sei. Eine Beweisaufnahme habe das Gericht davon überzeugt, dass die von der klagenden VFG vorgetragenen Fahrten mit Taxis tatsächlich durchgeführt worden seien und die Rechnungen zuträfen.
Des Weiteren entschieden die Amtsrichter, dass es zum Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung keine mildere Alternative gegeben hätte, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des falsch geparkten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen. Die Entscheidung sei demnach rechtskräftig und laute:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“
Quellen: http://www.fr.de/frankfurt/falschparker-wer-die-trambahn-zuparkt-muss-zahlen-a-1474873, https://www.sozialticker.com/behinderung-strassenbahnnetz-kann-teuer-werden/