Falschparker müssen mit Teilschuld für Unfall rechnen

Parkt ein Autofahrer im Haltverbot, muss er damit rechnen, dass ihm eine Teilschuld zugesprochen wird, wenn ein anderer Fahrer im Dunkeln gegen das falsch geparkte Auto stößt. Das urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.

 

Der Falschparker im Halteverbot

Ein Autofahrer parkte seinen Wagen in einem Wohngebiet am rechten Straßenrand in einer Halteverbotszone genau hinter einer Verkehrsinsel, die die Straße an dieser Stelle verengte. Nennen wir ihn Falschparker Nr. 3.

 

Der Unfall im Dunkeln

Ein anderer Autofahrer stieß während der Nacht mit seinem Auto ungebremst in die hintere linke Ecke des im Halteverbot falsch geparkten Fahrzeugs von Falschparker 3. Dabei schob der Fahrer das falsch geparkte Auto in ein zweites (Falschparker 2), dort zuvor falsch abgestelltes Auto, das wiederum in ein drittes (Falschparker 1) dort verkehrswidrig abgestelltes Auto stieß.

 

Die Haftungsfrage vor Gericht

Der Fahrzeughalter des falsch geparkten Fahrzeugs (Falschparker 3) verlangte Schadensersatz und klagte  diesen vor Gericht ein. Die  Richter vom OLG befanden, dass der des Nachts auffahrende Fahrer unstrittig den falsch geparkten Wagen (Falschparker 3) beschädigt habe. Ihnen zufolge richte sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs allerdings nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, wobei in der Regel  der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers überwiege. Bei Tageslicht könne man ein verkehrswidrig geparktes Auto demnach „in der Regel wahrnehmen“ und „bei entsprechender Aufmerksamkeit“ ließe sich ein „Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Autos erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Bei der vor dem OLG verhandelten strittigen Kollision erhielt der Falschparker 3 jedoch eine Mitschuld von 25 Prozent zugesprochen. Denn laut dem Urteil des Gerichts wäre der Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Falschparker 3 seinen Wagen nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot abgestellt hätte. Sein Auto sei demnach nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen, sondern darüber hinaus so geparkt worden, dass es den fließenden Verkehr dort erheblich erschwerte, begründete das OLG seine Entscheidung.
Prinzipiell sei es entscheidend, wie stark das falsch geparkte Fahrzeug die Entstehung des Unfalls beeinflusst habe. Davon werde dann auch die Höhe der Teilschuld abhängig gemacht.
Nach diesem Urteil (Aktenzeichen: 16 U 212/17) müssen Falschparker insbesondere dann mit einer Mitschuld rechnen, wenn sie näher als fünf Meter entfernt von Kreuzungen und Einmündungen von Straßen parken. Oder dann, wenn sie ihren Auto in der zweiten Reihe parken und damit den nachfolgenden Verkehr behindern beziehungsweise diesen zwingen würden, auf die andere Fahrbahnseite auszuweichen.
Falschparker 3 stehe dem OLG-Urteil zufolge nur die Erstattung von 75 Prozent des Schadens zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: https://www.ovb-online.de/wirtschaft/parken-halteverbot-teilschuld-unfall-9762812.html, http://www.fnp.de/rhein-main/Naechtliches-Parkverbot-Halter-haftet-bei-Unfall-mit;art1491,2953568)