Ausfahrt freihalten! – Wie verbindlich sind solche Verkehrsschilder?

 

Dort, wo es an Parkplätzen mangelt, insbesondere in Städten, finden sich an vielen Ausfahrten von Gebäuden (Tiefgaragen, Garagen, Höfe) und Grundstücken Schilder mit der Aufschrift: Ausfahrt freihalten! Besitzer der Gebäude und Grundstücke stellen die Schilder auf – doch wer muss sich daran halten? Diese Frage beantworten wir hier.

 

In seinem Newsportal beantwortete der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag (shz) eben diese Frage. Demnach gehörten die Ausfahrten mit Schildern, auf denen „Ausfahrt freihalten!“ oder ähnliches stünde, in vielen Innenstädten längst zum Stadtbild. Doch die Frage, die angesichts der vielen Ausfahrt-freihalten-Schilder aufkomme, sei die: Wie verbindlich sind die Schilder überhaupt?

Grundsätzlich gelte, so schreibt shz-online, dass Grundstückbesitzer auf ihrem Grundstück aufhängen dürften, was sie möchten – zumindest solange es sich nicht um Beleidigungen, Drohungen oder sonstige Vergehen handele.

 

Ausfahrten werden gesetzlich geregelt – von der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Zum Glück ist in Deutschland alles rund um den Straßenverkehr gesetzlich geregelt, unter anderem in der Straßenverkehrsordnung. Paragraph 12 kümmert sich um alles, was es beim „Halten und Parken“ zu regeln gibt:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  3. in Kurgebieten und
  4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Aus dem Gesetzestext wird klar, dass Absatz 3 der StVO das Parken vor Ausfahrten verbietet. Bei engen Straßen sogar auf der gegenüberliegenden Seite der Ausfahrt.

Ein Ausfahrt-freihalten!-Schild, das an einer Ausfahrt aufgestellt werde, verkörpere demnach lediglich die geltende deutsche Straßenverkehrsordnung. Einen verbindlichen Charakter habe das Schild nicht, aber komplett sinnlos sei es laut dem Bericht von shz-online auch nicht.

Ein Schild, das beispielsweise an einer geräumigen Straße das Parken auf der anderen Seite verbiete, könne daher einfach ignoriert werden. Der Wert, den es habe, sei vielmehr ein psychologischer. Denn auch ohne Schild würde es sich hier um eine sogenannten Besitzstörung handeln.