Hartz IV: kein Anrecht auf Umzugskosten zurück nach Deutschland

Wer als Deutscher im Ausland wohnt und Arbeitslosenhilfe nach dem Hartz IV System bezieht, hat laut Sozialgericht in Mainz kein Anrecht auf Übernahme der Umzugskosten  (AZ: S 10 AS 412/12 ER).
Die Ursprungsklage stammt von einer Frau aus Alzey-Worms, die nach ihrem Ausstieg auf die Insel Madeira wieder nach Deutschland zurückkehren wollte, nachdem ihre Beziehung mit Ihrem Lebensgefährten in die Brüche gegangen war. Ihr Plan auf der Atlantikinsel eine neue Existenz aufzubauen, war hiermit gescheitert. Sie kehrte nach nur vier Monaten nach Deutschland zurück und beantragte dort zunächst einmal Arbeitslosenunterstützung.

Ihre Möbel blieben jedoch im Inseldomizil zurück. Als sich das Jobcenter weigerte sie mit den Möbeltransportkosten von rund 800 Euro zu helfen, klagte sie vor dem Sozialgericht – und verlor, denn es existiere keine Rechtsgrundlage für eine solche Beihilfe.

Die Begründung: die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem dürfe nicht finanziert werden, so die Richter. Es gebe zwar Vorschriften für die Umzugskosten von ALG-II-Empfängern, diese würden aber bei Umzügen aus dem Ausland keine Anwendung finden.