Parken in der Großstadt: Steht das Auto im Halteverbot?

Viele Großstädter können wie einst Herbert Grönemeyer ein Lied davon singen: „Ich drehe schon seit Stunden hier so meine Runden, es trommeln die Motoren, es dröhnt in meinen Ohren, ich finde keinen Parkplatz …“. Doch darf man sein Auto – bei allem Verständnis für die Verzweiflung der Parkplatzsuchenden – einfach so im Halteverbot abstellen? Was droht, wenn man falsch parkt?
Zunächst erst einmal, damit es allen klar ist, die Erklärung, was Parken eigentlich im verkehrsrechtlichen Sinn bedeutet. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beschreibt das Parken in ihrem Paragrafen 12 so: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Gleichzeitig regelt der genannte Paragraf auch, wo man hierzulande sein Auto nicht abstellen darf – und daraus schließt dann jeder Fahrzeugführer, wo er stattdessen parken darf. Ein wichtiger Grund übrigens dafür, dass man die in der StVO festgeschriebenen Verkehrsregeln kennen sollte.
Darüber hinaus geben Verkehrsschilder Auskunft darüber, ob geparkt werden darf oder nicht. Das runde, blaue Verkehrsschild zum Beispiel, das einen roten Rand hat und einen diagonal über die Fläche verlaufenden Balken in Rot. Das ist das Zeichen 286 StVO. Es steht für ein eingeschränktes Halteverbot (und wurde früher landläufig „Parkverbot“ genannt). In seinem Geltungsbereich darf man nicht parken. Also nicht länger als drei Minuten sein Auto abstellen (siehe oben). Allerdings gilt auch dort eine Ausnahme: Das Ein- und Aussteigen beziehungsweise Ent- und Beladen darf länger dauern, dennoch sollte man sich dabei beeilen. Einen langwierigen Umzug deckelt die Ausnahme sicher nicht.
Auch ein „Spielstraße“-Schild steht für ein Parkverbot. Denn dabei handelt es sich um eine verkehrsberuhigte Zone. Mitunter sind dort extra Flächen zum Parken ausgewiesen – nur dort darf dann geparkt werden. Auch in ausgeschilderten Fußgängerzonen ist das Parken verboten. Ebenso in Straßen, in die man eh nicht rein darf. Und auf Vorfahrtsstraßen außerhalb von Ortschaften sowieso.
Parken verboten! – das gilt auch dort, wo Schilder auf eine Feuerwehrzufahrt oder einen privaten Zugang zu einem Grundstück hinweisen. Wer trotzdem in einer als solchen ausgewiesenen Feuerwehrzufahrt parkt, muss mit sofortigem Abschleppen rechnen. Und mit den dafür anfallenden Abschleppkosten sowie einem Bußgeld.
Und was ist, wenn kein Schild auf ein eingeschränktes Halteverbot hinweist? Dann gilt der Text der StVO. Zum Beispiel sollte jeder wissen, dass das Parken im Bereich von fünf Metern vor und hinter Kreuzungen, Einmündungen, Andreaskreuzen, tief liegenden Bordsteinen, auf Gehwegen, über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn sowie fünfzehn Meter vor und hinter Haltstellenschildern ebenfalls verboten ist.

Quelle:  Auto-Service.de